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Anfrage und Information zur Herabstufung Art 20a GG und Schutzgüter in der Bauleitplanung Baden-Württemberg

hier: Satzungsbeschluss zur Änderung des Regionalplans Region Stuttgart 2009 zur Festlegung eines Regionalen Gewerbeschwerpunktes im Bereich "Benzäcker" und zur Erweiterung des Regionalen Grünzugs im Bereich "Ottmarsheimer Höhe" in Mundelsheim mit mehrheitlicher Abstimmung in der Regionalversammlung am 17.4.2024, Liederhalle Stuttgart

Vorgang RV-097/2024

an

Bundesverfassungsgericht, Postfach 1771, 76006 Karlsruhe

von

Dipl.-Ing. Matthias Böhringer, 76131 Karlsruhe

Karlsruhe, 19.5.2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich hätte gerne Individualverfassungsbeschwerde gegen

Verband Region Stuttgart

Kronenstraße 26, 70174 Stuttgart

erhoben. Da wohl mehrere Bedingungen wie die in §90 BVerfGG genannten Artikel nicht zutreffen, sehe ich von diesem Rechtsbehelf ab. Ich möchte jedoch das Bundesverfassungsgericht darüber informieren, dass regelmäßig von Behörden in Baden-Württemberg der Artikel 20a GG und die im Baugesetzbuch (BauGB) und Raumordnungsgesetz (ROG) rechtsverbindlichen Schutzgüter gegenüber den Interessen der Wirtschaft und Gebietskörperschaften mit geringerem Gewicht gewertet werden. In der Vergangenheit haben Rechtswege und Beschwerden nicht geholfen. Es gibt in Baden-Württemberg zwar das Mittel der Umweltmeldung bei der Umweltmeldestelle im Umweltministerium. Werden auf diesem Wege Vorgehensweisen der Behörden gerügt, so werden diese um Stellungnahme gebeten. Die Behörden antwortet dann dem Bürger, alles richtig gemacht zu haben. Auf Nachfrage bei der Umweltmeldestelle bestätigt dann diese, das die Behörde alles richtig gemacht habe. Gleiches gilt bei Fachaufsichtsbeschwerden beim Regierungspräsidium Stuttgart gegen untere Behörden. Ich hatte auch den Weg der Petition beim Landtag Baden-Württemberg beschritten. Auch wenn man sich gegen die Gewichtung der Belange mit Priorisierung mehr Gewerbefläche für die Wirtschaft auf verschiedenem Wege gegen die Behörden wendet, kommt die Antwort, alles sei rechtens. Zur Gewichtung wird einem Bescheid gegeben, dass die Belange untereinander und gegeneinander abgewägt werden, obwohl gerade die Schieflage der Gewichtung bzgl. Schutzgebote (Flächenschutz) in der Kritik stand.

Wir Bürger*innen sind ohnmächtig und machtlos. Der teure Rechtsweg hilft auch nicht, da die Behördenseite mit der Auslegungsmöglichkeit der Rechtsnormen durchkommt und die Gerichte dem Gewicht ökonomischer Interesse folgen. Diese werden ungefragt und ungeachtet der Gefährdung des immateriellen Wohlstands, der ökologischer Krise und existenzieller Nachteile für die Landwirtschaft zum öffentlichen Interesse erklärt.

Zu den Feierlichkeiten zu 75 Jahre Grundgesetz sind diese Aspekte von höchstem Interesse. Ich wäre Ihnen für eine Hilfestellung sehr verbunden. Sollten auf diesem Wege Kosten anfällig werden, so bitte ich um Einstellung des Falls.

Beschwerdegrund

Am 24.3.2021 urteilte das BVG in Bezug auf Artikel 20a GG, dass Deutschland keine Anreize geben darf, internationale Ziele zu unterlaufen (Veröffentlichung 29.4.2021). Der Regionalverband Stuttgart (RV Stuttgart) ignoriert Artikel 20a GG mit der Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für künftige Generationen sowie das Urteil des BVG indem er mit der Umwidmung des Grünzugs Bereich Benzäcker in Gewerbegebiet gegen das internationale Ziel einer bodendegenerationsneutralen Welt (Ziel 15.3 in den SDG 17 der Vereinten Nationen für 2030) verstößt. (Der Auflistung S. 80 in den unten genannten Stellungnahmen wurde nicht gefolgt). 

Mit Dringlichkeit der Ziele der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio 1992 („Erdgipfel“) fanden das Nachhaltigkeitsprinzip mit Postulat des Ressourcenschutzes Eingang ins Grundgesetz und Raumordnungsgesetz. Damit wurde das Gewicht des Flächenschutzes aus der Bodenschutzklausel §1a Abs 2 BauGB gestärkt und es muss sich auf die Abwägung der Belange in der Bauleitplanung auswirken. Diese Gesetzesnorm wurde auch in Folge des gestiegenen Interesses am Flächenschutzes zur besseren Durchsetzung erweitert. Das Schutzgebot Flächenschutz hat somit eine Rechtsverbindlichkeit erlangt. Die internationalen Ziele von Rio 1992 wie auch die der 17 UN-Nachhaltigskeitsziele für 2030 (SDG17 bzgl. Nr 12 „Umgang mit Ressourcen“ + Nr. 15 „Landnutzung“) werden jedoch mit der selbstherrlichen behördlichen Herabstufung des Gewichts Flächenschutz in der Praxis entgegen der gestiegenen Wertmaßstäbe beständig unterlaufen.

Dokumente mit Stellungnahmen und Antworten darauf:

region-stuttgart.ratsinfomanagement.net/vorgang

Indizien

Quellenangaben haben Bezug zu den nummerierten Seiten im Dokument Stellungnahmen, gelistet im Rats- und Bürgerinformationssystem des Verbands Region Stuttgart zum Vorgang RV-097/2024 „Änderung des Regionalplans Region Stuttgart 2009 zur Festlegung eines Regionalen Gewerbeschwerpunktes im Bereich "Benzäcker" und zur Erweiterung des Regionalen Grünzugs im Bereich "Ottmarsheimer Höhe" in Mundelsheim – Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens und Satzungsbeschluss“

(1) RV Stuttgart folgt nicht internationalen Zielen zum Ressourcen- und Bodenschutz

In der Stellungnahme Seite 80 werden internationale Ziele zum Stopp der Bodendegeneration und zum sparsamen Umgang mit den Ressourcen aufgeführt. Auf diesen speziellen Einwand wird nicht eingegangen und dem gesamten Absatz wird nicht gefolgt (S. 79). Vielmehr folgt eine Relativierung des Flächenverbrauchs und ein nebeneinanderstellen zu Wachstumszielen (Siehe Indizien 2+3 unten)

lfd. DS-Nr.: 205 …. Bereits vor über 30 Jahren, zur denkwürdigen UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio - auch „Erdgipfel“ genannt - erkannte man die Notwendigkeit des Handelns, welche die Mitglieder des Verbands Region Stuttgart offensichtlich im Jahre 2023 immer noch nicht sehen. Dieses international abgestimmte Handeln soll dem Druck des Menschen entgegenwirken, dem das begrenzte Land und Böden ausgesetzt sind. Vor allem haben wir mit den hiesigen wenig verwitterten Böden einen Schatz in Europa, begünstigt durch das Klima der gemäßigten Breiten. Gegenüber anderen Böden zeichnen sich diese durch hohe Fruchtbarkeit aus. Aus den von der Bundesrepublik Deutschland unterschriebenen Grundsätzen der Rio-Erklärung und Agenda 21 von 1992 ergab sich u. a.: 

- Umnutzung von Äckern und Wiesen beschränken. Tatsächlich werden diese als Verfügungsmasse behandelt, siehe Verband Region Stuttgart mit der Absicht, einen Grünzug trotz 25%-Anteil SUV im Landkreis Ludwigsburg in ein Gewerbeschwerpunkt umzuwandeln.

- In Internationaler Verantwortung für die unversehrt der Ökosysteme arbeiten. Aber „Stärke“ über alles ist der Region wichtiger. Die Region Stuttgart forciert einen Wettbewerb zwischen dem der Planet zerrieben wird. Grüner Anstrich mit Ökopunkten, Eingriffe bekommen Etikett „ausgeglichen“.

2015 fassten die Vereinten Nationen nach und formulierten die 17 Nachhaltigkeitsziele für 2030: Die SDG17 = „Goals“. In Goal Nr. 15 „Life on Land“ kann die Region Stuttgart u.a. folgende Forderungen finden:

- die Bodendegradation beenden und die Bodenfruchtbarkeit fördern. Aus dem Ziel für eine bodendegenerationsneutrale Welt leitet sich ein Netto-Null Flächenverbrauch in 2030 ab. Statt Böden weiter abzutragen, mit Asphalt und Beton versiegeln, Gewerbehallen auf fruchtbare Äcker setzen.

Natürliche Lebensräume erhalten Aber Feldlerche kann immer noch vergrämt werden?

Und Goal Nr. 12: - Effizienter und sparsamer Umgang mit Ressourcen. Dagegen ignorante Praxis in der Region Stuttgart:- Äcker = Verfügungsmasse für Wohnbau + Gewerbe.- und immer neuer Abbau Sand, Kalkstein, Kies für Beton 

Die Ziele aus der deutschen Übersetzung (https://sdg-indikatoren.de)

15.3 Bodenerhaltung und Stopp der Bodendegeneration

Bis 2030 die Wüstenbildung bekämpfen, die geschädigten Flächen und Böden einschließlich der von Wüstenbildung, Dürre und Überschwemmungen betroffenen Flächen sanieren und eine bodendegradationsneutrale Welt anstreben 

15.5. Natürliche Lebensräume erhalten

Umgehende und bedeutende Maßnahmen ergreifen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume zu verringern, dem Verlust der biologischen Vielfalt ein Ende zu setzen und bis 2020 die bedrohten Arten zu schützen und ihr Aussterben zu verhindern 

12.2 Effizient und Sparsam mit Ressourcen umgehen

Bis 2030 die nachhaltige Bewirtschaftung und effziente Nutzung der natürlichen Ressourcen erreichen

(2) RV Stuttgart: Es gibt genug Freifläche/ es gibt keinen Flächenfraß

Der RV Stuttgart meint, 77 % Freifläche in der Regionsfläche seien genug. Dann sei „erst“ 23 % der Fläche für Siedlung und Verkehr beansprucht , also nicht mehr Freifläche. 

Da könne also laut RV Stuttgart noch mehr Fläche für Siedlung in Anspruch genommen werden. (S. 50, 70, 72, 74, 82, 93). Der RV Stuttgart leitet diesen Anspruch aus dem Verhältnis ab, dass 25% der Bevölkerung in Ba-Wü auf diesen 10% der Landesfläche leben und die Region 30% der Wertschöpfung erwirtschaftet. Dem Anspruch, wenn schon viel da ist noch mehr hinzuzufügen steht das Raumordnungsgesetz entgegen. Es gibt rechtlich keinen Anspruch auf überdurchschnittliche Stärke einer Region (Die Region Stuttgart nimmt für sich in Anspruch, wirtschaftssstärker als 10 Bundesländer oder 135 Staaten dieses Planeten zu sein. Siehe Präsentation vom Technischen Direktor Kiwitt zu den Benzäckern 2021). Die Frage, welcher rechtlichen Grundlage der RV die Bereitstellung von Flächen zur Stärkung der Region entnimmt, bleibt unbeantwortet. Die Region, insbesondere der Landkreis Ludwigsburg sind visuell dicht (Anteil Siedlungs- und Verkehrsfläche 25,1% in 2021).

Ungeachtet der absoluten Zahlen und visuellen Eindrücke bewertet der RV den Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsfläche als unerheblich und verströmt Nebelkerzen mit niedrig erscheinenden Zahlen beim jährlichen Flächenzuwachs. Es wird verkannt, dass auch ein nach Meinung des RV vergleichsweise niedriger Zuwachs immer noch weiterer Ressourcenverbrauch darstellt.

Den Stellungnahmen mit Hinweis, die Region Stuttgart beanspruche stärker als 10 Bundesländer zu sein und auf die nach §1 Abs 2 ROG geforderte nachhaltige Entwicklung wurde nicht gefolgt. Damit wird auch dem Raumordnungsgesetz nicht gefolgt (S. 74). Ökonomische Belange werden überpriorisiert.

Der Verweis seitens RV auf festgelegten Freiraumschutz in Höhe 73% der Regionsfläche und daraus folgende Siedlungsbegrenzung im Rahmen der Bauleitplanung wird gerade durch die Aufhebung des Grünzugs mit dieser Regionalplanänderung konterkariert und erwiesen nutzlos.

(3) RV Stuttgart sieht Ziel Wachstum gleichrangig zu den mit dem Flächenschutz zusammenhängenden Schutzgeboten.

Beim Zitieren der SDG17 als Gewichtung gegen den Flächenfraß entgegnet der RV Stuttgart, dass Wachstum auch ein Nachhaltigkeitsziel der Vereinten Nationen sei. (S. 74. Einwand: „Es ist anachronistisch, wenn der Regionalverband meint, wirtschaftliche Expansion könne sich in 2023 immer noch über die über 30 Jahre alte Agenda 21, Rioerklärung von 1992, SDG17 der UN für 2030 sowie Strategien auf Landes- und Bundesebene für Flächen- und Klimaschutz und Biodiversität hinwegsetzen. Diese Ziele sind längst in die Gesetze zur Bauleitplanung, Raumordnung und Naturschutz eingeflossenen, werden aber regelmäßig von den Behörden ignoriert und weggewogen “ Antwort „Eine nachhaltige Raumentwicklung hat dabei sowohl ökologische, soziale und ökonomische Belange gleichermaßen zu berücksichtigen. Dies schlägt sich auch in den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen nieder.“

Das stimmt zwar, Wachstum ist als Ziel Nr 8 in den SDG17 aufgeführt. ABER Wachstum kann nur innerhalb der ökologischen Bedürfnisse stattfinden! Die planetaren und lokalen ökologischen Grenzen setzen den Rahmen menschlichen Handelns, wobei die Ökonomie kein Selbstzweck ist, sondern auf unterster Stufe aller Bedürfnisse dem Menschen zu dienen hat. (Donut-Ökonomie)

Der Anspruch der Region Stuttgart ist aber stärker zu sein als alle anderen, obwohl die Region bereits mehr als genug Wertschöpfung hat. Hier werden im Ergebnis Wachstumsansprüche über die Lebensgrundlagen gesetzt und damit Art. 20a GG ignoriert. Die gestiegenen Wertmaßstäbe geben aber dem Flächenschutz Vorrang vor Wachstumsinteressen.

Die Grenzen des Wachstums wurde bereits in den Grundsätzen der Rio-Erklärung aus der UN-Konferenz 1992 gesetzt:

- Grundsatz 3 - Das Recht auf Entwicklung muss so verwirklicht werden, dass den Entwicklungs- und Umweltbedürfnissen der heutigen und der kommenden Generationen in gerechter Weise entsprochen wird.

- mit Grundsatz 4 darf Entwicklung nicht losgelöst vom Umweltschutz sein: Damit eine nachhaltige Entwicklung zustande kommt, muss der Umweltschutz Bestandteil des Entwicklungsprozesses sein und darf nicht von diesem getrennt betrachtet werden.

- Grundsätze 5 und 6 verdeutlichten den Zweck der Entwicklung zur Beseitigung von Armut, nicht um noch stärker gegenüber anderen Regionen zu werden: Alle Staaten und alle Menschen müssen bei der grundlegenden Aufgabe, als unverzichtbare Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung die Armut zu beseitigen, zusammenarbeiten, um Ungleichheiten im Lebensstandard zu verringern und den Bedürfnissen der Mehrheit der Menschen in der Welt besser gerecht zu werden.

Erhöhter Vorrang gebührt der besonderen Situation und den besonderen Bedürfnissen der Entwicklungsländer, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder und der Länder, die im Hinblick auf die Umwelt am meisten gefährdet sind….

Auch meint das Ziel Nr 8 der SDG17 gerade nicht das Wachstum von Großunternehmen in einer der wirtschaftsstärksten Region der Welt. Vielmehr wird der Schwerpunkt auf weniger entwickelte Länder, Kleinunternehmen, Beschäftigung von Behinderten, nachhaltiger Tourismus gelegt. Auch wird das Wachstum an die Bedingung der Entkopplung vom Ressourcenverbrauch geknüpft. sdg-indikatoren.de/8/

Quellen

zu (1) RV Stuttgart folgt nicht internationalen Zielen zum Ressourcen- und Bodenschutz

die Stellungnahme wurde bereits in (1) zitiert, die Antwort findet sich unten unter S. 70 + 79

zu (2) RV Stuttgart: Es gibt genug Freifläche/ es gibt keinen Flächenfraß

S. 50 zum Einwand „lfd. DS-Nr.: 74 Unser Süden, speziell die Region Stuttgart / Ludwigsburg ist doch schon so zugepflastert das es schon bald nicht mehr lebenswert ist, geschweige den noch touristisch interessant. Das steht doch im Gegensatz zu den Anstrengungen die Region und die Steillagen zu erhalten um diese auch touristisch zu vermarkten. Wir ersticken in Verkehr und der wird durch Lieferverkehr und Pendlerverkehr sicher nicht besser. Und die fahren sicher nicht alle mit E-Autos an. Also von mir ein klares "Nein"!!!!! 

Wird nicht gefolgt . Im Landkreis Ludwigsburg sind derzeit rund Dreiviertel der Fläche Freiflächen….

S. 70, 74, 82

Zu Einwänden S70„Ein Viertel des Grund und Bodens im Landkreis Ludwigsburg ist überbaut. Damit ist der Landkreis bereits jetzt schon „Landesmeister" in Sachen Landschaftsverbrauch. Zunahme 2000 bis 2021 Ludwigsburg 25,1 % ein Plus von 2,6% [...] Die Bundesregierung hat in ihrer Nachhaltigkeitsstrategie 2002 das Ziel gesetzt den Flächenverbrauch bis 2020 auf 30 ha pro Tag zu begrenzen. Lt. Statistischem Bundesamt wurden 2022 in Deutschland täglich 54 ha Boden zerstört, davon in Baden Württemberg jeden Tag über 6 ha. Diese Flächen fehlen der Nahrungsmittelproduktion, Regenwasser kann nicht mehr versickern und Grundwasser bilden. Die Tier und Pflanzenwelt wird immer weiter zurückgedrängt. Das Land wird zerschnitten. In Deutschland gibt es kaum mehr ausgedehnte Wälder, Wiesen und Moore. Beim Flächenverbrauch ist es wie beim Wettrüsten, alle haben sich darauf geeinigt- wir halten uns innerhalb des Rahmens — aber keiner hält sich dran! 

S 74 „…. So gelingt nicht die nach §1 Abs 2 [ROG] geforderte nachhaltige Raumentwicklung, wenn ökonomische Wünsche dermaßen überpriorisiert werden und sich bei bereits erreichtem Anteil von 25 % Siedlungs- und Verkehrsfläche im Landkreis LB über einen Grünzug hinwegsetzen. So gelingt nicht die gesetzliche Forderung, wirtschaftliche und ökologische Belange in Einklang zu bringen. An anderen Orten Deutschlands verbleiben dafür Leerstände und Industriebrachen. In §2 Abs 1 Nr 2 steht vielmehr, dass der Freiraum zu schützen ist und ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen ist. …

S 82 …. Die Rücknahme des Grünzuges im Bereich Benzäcker um gut 20 Hektar lehnen wir aber entschieden ab! „Grünzüge“ werden ausgewiesen, um freie Flächen auf Dauer zu sichern. Mit ihrer hohen Bedeutung, um Siedlungsflächen zu trennen, wertvolle Landschaften und Lebensräume zu schützen, Frischluftschneisen freizuhalten und regional Lebensmittel anbauen zu können, gelten sie als multifunktionale Vorranggebiete. Schon heute ist die Fläche des Landkreises Ludwigsburg zu einem guten Viertel (Stand 2021) überbaut, jeden Tag werden in Baden-Württemberg trotz aller völlig anderslautenden Vorgaben und Ankündigungen (Koalitionsvertrag!) immer noch durchschnittlich mehr als 6 Hektar (Stand 2021) zugebaut! In unser aller Interesse und im Interesse allen Lebens auf dieser Erde muss dieser Raubbau an unseren Lebensgrundlagen ab sofort gestoppt werden! ...

Wird nicht gefolgt 
In der Region Stuttgart sind mehr als Dreiviertel der Regionsfläche (rd. 77 
%) Freifläche. Über die im Regionalplan verbindlich festgelegten 
Regionalen Grünzüge sowie Grünzäsuren sind rd. 73 % der 
Regionsfläche raumordnerisch als Freiraum gesichert. Obwohl die Region 
Stuttgart auf 10 % der Fläche des Landes 25 % der Bevölkerung leben 
und rd. 30 % der Wertschöpfung erwirtschaften macht die 
Siedlungsflächeninanspruchnahme in der Region Stuttgart lediglich 2,5 % 
der Flächeninanspruchnahme in Baden-Württemberg aus. Hieraus eine 
einseitige an wirtschaftlichen Interessen orientierte Regionalentwicklung 
abzuleiten ist nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund des 
Strukturwandels und der anstehenden Transformationsprozesse in der 
Wirtschaft ergibt sich auch Bedarf für neue Gewerbe- und 
Industriegebiete, ohne die dieser Strukturwandel in der Region Stuttgart 
nicht vollzogen werden kann.

S 93:
Warum eine weitere Siedlungsentwicklung in der Region Stuttgart nicht mehr 
verträglich sei, wird nicht weiter ausgeführt. Fakt ist, dass in der Region 
Stuttgart rd. 77 % der Fläche Freifläche ist. Über die im Regionalplan 
verbindlich festgelegten Regionalen Grünzüge sowie Grünzäsuren 
sind rd. 73 % der Fläche als Freiraum gesichert. ……….

S. 72
Wird nicht gefolgt 
Angesichts des hohem Freiraumanteils in der Region Stuttgart und dem im 
Vergleich mit dem übrigen Land vergleichsweise effizienten 
Flächeninanspruchnahme erscheint der Vorwurf des 
„Flächenfraß“ unbegründet. Im Vorfeld der 
Regionalplanänderung wurden Innentwicklungspotenziale eingehen 
analysiert und keine für notwendige großflächige Gewerbe- und 
Industrienutzungen adäquate und verfügbare Flächen ermittelt 
 

S. 70 + 79
Wird nicht gefolgt
Der aufgezeigte Zuwachs der Siedlungs- und Verkehrsfläche in den 
Landkreisen in den vergangenen 20 Jahren zwischen 1,3 % und 2,6 % 
bedeutet einen jährlichen Flächenzuwachs zwischen 0,0065 % und 0,13 
%. Dieser Flächenzuwachs erscheint vor dem Hintergrund der 
Bevölkerungszahl und Wirtschaftskraft in der Region Stuttgart 
vergleichsweise gering. Die Siedlungsentwicklung erfolgt in der Region 
Stuttgart bereits heute – nicht zuletzt aufgrund der im Regionalplan 
verankerten verbindliche Mindest-Dichtewerte – vergleichsweise 
flächeneffizient. Vor dem Hintergrund der im Regionalplan auf 73 % der 
Regionsfläche festgelegten verbindlichen Freiraumschutz ergibt sich 
bereits eine deutliche Begrenzung der Möglichkeit der 
Siedlungsentwicklung im Rahmen der Bauleitplanung der Städte und 
Gemeinden. Für diese Siedlungsentwicklung muss zudem immer ein 
Bedarfsnachweis geführt und Eingriffe in den Freiraum ausgeglichen 
werden.
 

zu (3) RV Stuttgart sieht Ziel Wachstum gleichrangig zu den mit dem Flächenschutz zusammenhängenden Schutzgeboten.

S. 74 zum Einwand „Es ist anachronistisch, wenn der Regionalverband meint, wirtschaftliche Expansion könne sich in 2023 immer noch über die über 30 Jahre alte Agenda 21, Rioerklärung von 1992, SDG17 der UN für 2030 sowie Strategien auf Landes- und Bundesebene für Flächen- und Klimaschutz und Biodiversität hinwegsetzen. Diese Ziele sind längst in die Gesetze zur Bauleitplanung, Raumordnung und Naturschutz eingeflossenen, werden aber regelmäßig von den Behörden ignoriert und weggewogen “

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Aufgabe und 
Zielsetzung der Regionalplanung ist es, eine nachhaltige 
Regionalentwicklung zu gewährleisten und die dafür notwendigen 
Flächen zu sichern bzw. die daraus resultierenden Flächenansprüche 
aufeinander abzustimmen und mögliche Flächenkonflikte zu bewältigen. 
Eine nachhaltige Raumentwicklung hat dabei sowohl ökologische, soziale 
und ökonomische Belange gleichermaßen zu berücksichtigen. Dies 
schlägt sich auch in den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen 
nieder.


S. 71
zum Einwand mit Zitat §2 Abs. 2 Nr. 6 ROG „Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder angemessen wieder herzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potentiale für Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen. Den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen die dem Klimawandel entgegenwirken als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“

Wird nicht gefolgt 
Zitiert wird § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Raunordnungsgesetzes (nicht des 
Landesplanungsgesetzes Baden-Württemberg). Leitvorstellung der 
Raumordnung und damit auch der Regionalplanung ist eine nachhaltige 
Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den 
Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt. Eine 
nachhaltige Raumentwicklung ist also nicht allein an ökologischen 
Belangen auszurichten sondern muss auch soziale und ökonomische 
Belange einbeziehen und berücksichtigen. Die zitierten Grundsätze der 
Raumordnung werden insofern auch nur unvollständig zitiert. In § 2 Abs. 
2 Nr. 4 heißt es u.a.: "Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig 
wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und 
wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges 
Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale 
Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu 
stärken. [...]." Raumordnung muss also neben der Sicherung der 
natürlichen Lebensgrundlagen auch die Voraussetzungen für 
wirtschaftliche Entwicklung schaffen. Dies soll im Rahmen der konkreten 
Änderung des Regionalplans durch die Festlegung eines 
Gewerbeschwerpunkts erfolgen. Ein Widerspruch zu den Grundsätzen der 
Raumordnung besteht daher nicht.

Zum Anspruch der Region Stuttgart, wirtschaftssstärker als 10 Bundesländer oder 135 Staaten dieses Planeten zu sein. Aus Präsentation vom Technischen Direktor Kiwitt zu den Benzäckern 2021:

Mit freundlichen Grüßen,

Matthias Böhringer

Anlage:

Flyer der BI „BenzÄCKER erhalten“ zur Änderung des Regionalplans 2023