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Neues von den "Freihandels"-Abkommen

EU-Freihandelsabkommen mit Drittstaaten

Aktueller Stand

Am 21. November 2019 ist mit dem umfassenden Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur ein weiteres „Freihandelsabkommen der neuen Generation“ in Kraft getreten. Wie alle vorhergehenden Abkommen der neuen Generation regelt auch dieses Abkommen nicht nur den Abbau von Zöllen, sondern geht weit darüber hinaus und umfasst unter anderem auch Regulierungen im Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutz. Zu der letztgenannten Gruppe gehören etwa Bestimmungen über die Zulassung von gefährlichen Chemikalien, über Höchstgehalte von Pestiziden in Obst und Gemüse, über die Qualität der

Dienstleistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (z.B. Gesundheitssystem) oder über die Sicherung von Arbeitnehmerrechten (kollektive Tarifverhandlungen oder die Bildung von Betriebsräten).

         Bei dem jetzt in Kraft getretenen EU-Singapur-Abkommen handelt es sich um ein reines Handelsabkommen, dessen Ratifizierung allein dem Europäischen Parlament oblag, nicht jedoch den parlamentarischen Gremien der Mitgliedsstaaten. Einzig der Investitionsschutz wird in einem gesonderten Vertrag geregelt und unterliegt somit der mitgliedstaatlichen Mitsprache, weil der Investitionsschutz auch die Zuständigkeit der nationalen Gerichte berührt.

Verfassungsbeschwerde gegen das EU-Freihandelsabkommen mit Singapur

Mit einer beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfassungsbeschwerde wollen die Beschwerdeführer gravierende Gefahren für die europäische Demokratie, die die Handelsabkommen verursachen, abwehren. Zu den Beschwerdeführern gehören foodwatch, Mehr Demokratie und Campact. Nach Auffassung der Beschwerdeführer wird durch das EU-Freihandelsabkommen mit Singapur die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland verletzt.

         Zum einen beruht die Verletzung darauf, dass durch den Vertrag mit seinen umfassenden Regelungen eine unzulässige Kompetenzübertragung vom Nationalstaat auf die Europäische Union stattfindet. Zum anderen ist die Verfassungsidentität dadurch verletzt. dass Entscheidungen der durch das Abkommen etablierten Gemeinsamen Ausschüsse ohne demokratische Rückbindung an die Legislative erfolgen. Diese Gemeinsamen Ausschüsse entscheiden nach einem vereinfachten Verfahren, das keine Zustimmung des Europäischen Parlaments benötigt. Auch sitzen in diesen Gremien keine parlamentarischen Vertreter der Mitgliedstaaten.

         Die Gremien haben zum Teil weitreichende Entscheidungsbefugnisse. Sie sind sogar ermächtigt, den Text und die Struktur des völkerrechtlichen Vertrags zwischen der EU und Singapur zu ändern. Durch das System der Vertragsgremien wird eine neue „Hoheitsebene“ geschaffen, die die Struktur innerhalb der EU fundamental verändert. Sie stärkt allein die EU-Exekutive in ihrer Außenzuständigkeit und schwächt die demokratische Teilhabe sowohl des EU-Palaments als auch der nationalen Parlamente.

         Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.

Freihandelsabkommen der EU mit den Mercosur-Staaten

Was ist Mercosur? Es sollte ein Wirtschaftsblock nach dem Vorbild der EU entstehen; 1991 schlossen sich einige südamerikanischen Länder zu Mercosur zusammen. Zu den Mercosur-Staaten gehören derzeit Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay. Bis heute gibt es weder eine Zollunion, noch einen echten Binnenmarkt zwischen den Mercosur-Staaten.

         Als Markt für Europa ist der Mercosur mit seinen 260 Millionen Einwohnern enorm attraktiv. Autos, Maschinen oder Chemikalien und pharmazeutische Produkte aus Europa sind teuer, weil die Zölle teilweise über 50 Prozent liegen. Umgekehrt leben die Mercosur-Staaten vor allem von Agrarexporten und würden gern wesentlich mehr Fleisch und Futtermittel wie Soja oder auch Getreide nach Europa exportieren.

         Doch die Bedenken sind fast so groß wie die Chancen - und zwar auf beiden Seiten des Atlantiks. Argentinien und Brasilien fürchten, dass die eigene Industrie nicht konkurrenzfähig ist, wenn Importe aus Europa günstiger werden. In Europa wiederum gibt es Bedenken wegen der Agrarimporte; dabei geht es einerseits um Qualitätsfragen - etwa darum, ob Fleisch aus Brasilien europäische Kriterien erfüllt. Andererseits fürchten europäische Bauern die Konkurrenz aus Südamerika. Zum Beispiel bei Fleisch, Futtermittel, Olivenöl oder Obst.

         Das EU-Mercosur-Freihandelsabkommen wurde im Juli 2019 auf dem letzten G20-Gipfel in Osaka (Japan) von der EU und dem Gemeinsamen Markt des Südens (Mercosur) unterzeichnet. Es geht zunächst noch um juristische Feinjustierungen und Detailfragen, ehe es sodann frühesten Ende 2020 auf der Agenda des EU-Ministerrats und des EU-Parlaments steht. Doch schon jetzt gibt es heftigen Widerstand gegen das Abkommen, und zwar auf beiden Seiten des Atlantiks. So kritisiert die Gewerkschaftskoordination des Cono Sur das Abkommen äußerst scharf. Es sei das „Todesurteil für unsere Industrie“, so eine Erklärung von 20 Gewerkschaften in Südamerika.

         Doch ebenso in Europa wächst deutlich der Widerstand gegen das Abkommen. So hat sich vor allem der französische Präsident Macron kritisch geäußert und erklärt, dass die Ziele der Pariser Klimakonferenz Bestand hätten und sich daran auch das EU-Mercorsur-Abkommen messen lassen müsse. Tatsächlich steht Macron auch unter dem Druck französischer Landwirte, die ebenso wie in anderen EU-Mitgliedstaaten um ihre Existenz fürchten. Auch im österreichischen Nationalrat haben fast alle Parteien gegen das Abkommen votiert. Es diene vor allem der Exportwirtschaft und gehe zu Lasten der Umwelt und der europäischen Landwirte. In der Tat hat das Abkommen für die Nachhaltigkeit wenig zu bieten. Denn bei Verstößen gegen Klima- und Umweltschutz oder bei Menschenrechtsverletzungen sieht es keine Sanktionen vor. Gegner des Abkommens führen konkret ins Feld, dass vor allem Brasilien bisher nichts gegen die klimaschädlichen Brandrodungen im Amazonasgebiet tue. Um neue Flächen für die Agrarindustrie zu gewinnen, werden zunehmend Urwälder abgeholzt, brandgerodet und indigene Gemeinschaften vertrieben. Hinzu kommt, dass man in Brasilien weit weniger zimperlich beim Einsatz von Pestiziden ist. Der Pestizideneinsatz pro Hektar  ist in Brasilien achtmal größer als in Europa. Die schlimmen Folgen dieses Giftes sind stark erhöhte Zahlen von Missbildungen und schweren Krankheiten in den Landschaftszentren Brasiliens. Europa hat es in der Hand, über das EU-Mercosur-Abkommen Druck auf die brasilianische Regierung und insbesondere auf deren rechtsextremen Präsidenten Bolsonaro auszuüben. Dieser lässt sogar verlauten, Indigene und Kleinbauern seien vor allem eines: Ein Störfaktor für die Wirtschaft.

         Der Weg bis zum Inkrafttreten des Abkommens ist noch lang. Es könnte frühestens Anfang 2021 in Kraft treten. Ob es tatsächlich dazu kommt, entscheidet final nicht nur der EU-Ministerrat und das EU-Parlarment. Es könnte schon vorher scheitern: Ausgerechnet Brasilien, Südamerikas größte Volkswirtschaft, droht damit, den Wirtschaftsblock zu verlassen, sollte bei den Parlamentswahlen in Argentinien eine Linksregierung die Macht übernehmen.Tatsächlich hat Argentinien jetzt einen neuen Präsidenten, der sich im Vorfeld der Wahlen von dem Abkommen distanziert hat. Noch steht eine finale Entscheidung der argentinischen Regierung aus. Ebenso gibt es bisher keine Reaktion des brasilianischen Präsidenten.

                                                                                                                 CHR, November 2019


EuGH-Entscheidung zu Schiedsklauseln

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. März 2018 zu Schiedsklauseln inbilateralen Investitionsschutzabkommen innerhalb der EU gilt als bahnbrechend.

Der EuGH hat klargestellt, dass die bilateralen Vereinbarungen zum Investitionsschutz zwischen EUMitgliedsstaaten nicht mit den Grundprinzipien des EU-Rechts vereinbar sind. Solche Vereinbarungensind nichtig, und zwar ex tunc, d.h. von Anfang an. Private Schiedsstellen operierten vollständig außerhalbjeglicher Kontrolle durch die nationalen Gerichte. Bilaterale Investitonsschutzvereinbarungen (BITs ) dienen dem Schutz und damit auch der Förderung von grenzüberschreitenden Direktinvestitionen.

Zum Anlass der EuGH-Entscheidung: 2004 öffnete die Slowakei ihren Krankenversicherungsmarkt fürprivate Investoren. Ein niederländischer Versicherungskonzern gründete daraufhin eine Tochtergesellschaftin der Slowakei, um dort private Krankenversicherungen anzubieten. 2006 machte die Slowakeidie Liberalisierung des Krankenversicherungsmarktes teilweise rückgängig und untersagte insbesonderedie Ausschüttung von Gewinnen aus diesem Geschäft. 2008 leitete das niederländische Unternehmen ein Schiedsverfahren gegen die Slowakei ein, weil das Verbot gegen das gemeinsame Abkommen verstoße und dem Unternehmen ein Vermögensschadenentstanden sei. 2012 befand die Schiedsstelle mit Sitz in Frankfurt, dass die Slowakei gegen das BIT verstoßen habe und verurteilte sie, Schadensersatz in Höhe von etwa 22,1 Mio Euro an das niederländische Unternehmenzu zahlen. Daraufhin erhob die Slowakei bei den deutschen Gerichten (Sitz des Schiedsgerichts) Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs, weil nach ihrer Auffassung die angefochtene Schiedsklausel nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Der BGH hat als letzte Instanz die strittige Frage der Schiedsklausel zur Prüfung vorgelegt.

Derzeit gibt es übrigens 196 zwischen den EU-Mitgliedsstaaten bestehende BITs, die ähnliche Klauselnenthalten. Die EuGH-Entscheidung hat Auswirkungen auf alle bestehende bilaterale EU-Intra Verträgeund bedeutet insoweit, dass vereinbarte Schiedsklauseln nichtig sind.

Interessant dürfte aber ein anderer Vorgang werden: Für Ende März hat die Internationale Schiedsstelle in Washington eine Entscheidung in Sachen Vattenfall gegen die BRD angekündigt. Es geht hierbei um etwa 4,7 Milliarden Euro Schadensersatz. Die Verkürzung der Laufzeiten der Atommeiler hat Vattenfall einen Vermögensschaden gebracht. Nach der EuGH-Entscheidung dürfte ein Schiedsspruch zu Lasten der BRD keinen Bestand haben, weil es sich bei dem ursprünglichen Vertrag zwischen Vattenfall und der BRD um ein EU-zwischenstaatliches Abkommen mit Schiedsklausel handelt. Vattenfall hätte dann die Möglichkeit, vor einem deutschen Gericht zu klagen.

Inwieweit das EuGH-Urteil Einfluss auf die Freihandelsabkommen der EU mit Drittstaaten hat, bleibt abzuwarten. Hierbei handelt es sich zwar um völkerrechtliche Abkommen, aber eben nicht um EU-Intra Abkommen. Die EU als Ganzes hat mit einem Drittstaat einen Vertrag vereinbart, der, wie im Falle CETA, eine Schiedsklausel enthält. Das EuGH-Urteil kommt der EU-Kommission ohnehin entgegen, weil sie anstelle von Schiedsstellen die Einrichtung eines ständigen Investitionsgerichts erreichen will, unter Beachtung strenger Anforderungenan Qualifikation, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, eine Berufungsinstanz und hohe Standardsfür die Verfahrenstransparenz.

Schließlich erwarten wir noch in diesem Jahr eine Entscheidung des BVerfG zu den Eingaben betreffend CETA. Es ist nicht auszuschließen, dass das BVerfG die Entscheidung des EuGH zu Schiedsklauselnübernimmt und diese auch im CETA für nicht vereinbar mit dem Unionsrecht hält.

                                                                                             CHR, 20. März 2018


CETA stoppen

Nach der Aussage von Attac-Frankfurt: Noch können wir CETA stoppen (…) und nach dem jüngsten Petitionsaufruf von change.org.: (…)CETA zu verhindern, können folgende Aspekte nicht außer Acht bleiben:

  • Das BVerfG hatte im Oktober und Dezember 2016 über zwei Verfassungsbeschwerden zuentscheiden, denen das Begehren zugrunde lag, durch eine einstweilige Anordnung die Bundesregierungdavon abzuhalten, dem CETA-Vertrag bzw. der vorl. Anwendung zuzustimmen. Die Anträge wurden bekanntlich abgelehnt, aber Maßgaben erlassen, denen die Bundesregierung Rechnung zu tragen habe.
  • Die Ablehnung wurde u.a. damit begründet, dass eine einstweilige Anordnung erheblich indie Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung im Rahmen der Europa-, Außen- und Außenwirtschaftspolitikeingegriffen hätte. Dieser Beschluss macht beispielhaft deutlich, dass das BVerfG nicht nur eine juristische, verfassungsrechtliche Sichtweise hat, es berücksichtigt auch die politischeDimension seiner Entscheidungen.

Zu den erlassen Maßgaben des BVerfG im Wortlaut:
Die Bundesregierung hat dafür Sorge zu tragen,

  1. dass ein Ratsbeschluss über die vorl. Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der EU liegen,
  2. dass bis zu einer Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefasstenBeschlüsse gewährleistet ist, und
  3. dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorl. Anwendung durch Deutschland ermöglicht.

Die Bundesregierung hat denn auch ggü. dem BVerfG schriftlich klargestellt, dass im Ratsprotokoll sämtliche Maßgaben des BVerfG bei der Annahme der Beschlüsse über die Unterzeichnung von CETA aufgenommen sind. Insoweit enthält die Vertragsfassung in der vorl. Anwendung tatsächlich nur die Rechtsbereiche, für die die EU allein zuständig ist. Und dazu gehören eben nicht der Investorenschutz,
die Mechanismen der Streitbeilegung, also Schiedsstellen o.ä., sowie Portfolioinvestitionen u.a.m...

Bezüglich der Tätigkeit des Gemischten CETA-Ausschusses hat die EU-Kommission erklärt, dass Beschlüsse des Ausschusses unwahrscheinlich seien, bevor das Hauptverfahren vor dem deutschen BVerfG abgeschlossen ist. Dieser Gemischte CETA-Ausschuss, der zum EU- allein zuständigen Teil des Abkommens gehört und deren Inhalte im Rahmen der vorl. Anwendung von CETA greifen, ist in der Tat ein ziemlicher Knackpunkt:

Er soll geleitet werden vom Handelskommissar der EU und dem kanadischen Handelsminister. Über weitere Mitglieder der Vertragsparteien schweigt sich CETA aus. Die Befugnis des Ausschusses betrifft im Wesentlichen die Angleichung und Fortbildung von CETA. Dazu gehören Fragen, die u.a. die Handels- und Investitionstätigkeit und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien, aber auch die Umsetzung und Anwendung des Abkommens umfassen. Und zwar ohne demokratische Rückbindung, d.h. ohne etwa das EU-Parlament oder Parlamente der Mitgliedsstaaten zu beteiligen. Damit würden die Gesetzgebungsrechte der Parlamente eingeschränkt bzw. ausgehebelt.


Bleibt noch der letzte Punkt: Die Beendigung der vorl. Anwendung des CETA.

Deutschland und Österreich haben erklärt, dass sie als Vertragsparteien des CETA ihre Rechte zur Beendigung der vorl. Anwendung ausüben können und die erforderlichen Schritte gemäß den EU-Verfahren unternehmen werden. Dies sei ggü. der EU als auch ggü. Kanada in völkerrechtlicher Weise erklärt und notifiziert worden. Das BVerfG geht davon aus, dass damit die Rechte zur Beendigung der vorl. Anwendung durch die erforderlichen Schritte gemäß den EU-Verfahren nicht eingeschränkt würden.

Doch genau hier kann es Probleme mit dem geltenden Unionsrecht geben. So hat 2016 der Juristische Dienst ´Fachbereich Europa´ des Deutschen Bundestages festgestellt, dass eine einseitige Kündigung durch einen EU-Mitgliedsstaat zwar das gesamte gemischte Abkommen treffen würde. Allerdings bliebe der Mitgliedsstaat an die Teile des Abkommens gebunden, die in die Zuständigkeit der EU fallen und insoweit von der Ratifikation gedeckt sind. Diese Teile werden nämlich Bestandteil des Unionsrechts und binden die EU-Mitgliedsstaaten ebenso wie sonstiges Unionsrecht. Am Ende könnte hier der EuGH das letzte Wort haben.

Im Übrigen werden überhaupt keine Gründe genannt, warum eine vorl. Anwendung des CETA beendet werden soll. Gleichwohl bliebe zu klären, inwieweit der zum EU-only-Teil des Abkommens gehörende Gemischte CETA-Ausschuss im Sinne einer demokratischen Rückbindung zu reformieren ist. Hier könnte es ggf. Nachjustierungen des Abkommens geben.

Sollte der Bundestag das Gemischte CETA-Abkommen nicht ratifizieren bzw. der Bundesrat dem nicht zustimmen, bliebe es bei der Fassung der vorl. Anwendung. Es ist nicht vorstellbar, dass Deutschland sich tatsächlich aus dem EU-only-Abkommen verabschiedet. Das hätte politische Auswirkungen im Innenverhältnis zur EU und im Außenverhältnis ggü. Nicht-EU-Ländern.

                                                                                                            CHR, 18. Oktober 2017

Demonstration gegen CETA und TTIP am 17. September

 

Demonstration für Demokratie und Transparenz

Etwa 320.000 Menschen haben am 17. September 2016 bundesweit ihren Unmut über die geplanten Freihandelsabkommen CETA und TTIP auf die Straße getragen. Allein in Hamburg waren es zehntausende Menschen, die kraftvoll gegen die Freihandelsabkommen demonstrierten. Darunter auch eine ansehnliche Zahl von Bürgerinnen und Bürger aus Syke und umzu. Hierzu hatten Mitglieder der Attac Regionalgruppe Diepholz-Nord tatkräftig geworben und die Organisation übernommen.

          Die Demonstrationen haben gezeigt, dass viele Menschen einen fairen Welthandel wollen, bei dem Demokratie und Rechtsstaatlichkeit die Hoheit behalten.

 

Warum gehen so viele Menschen auf die Straße, um gegen einen Vertrag zu demonstrieren?

„Demokratie ist ein zentrales Motiv“, sagt Soziologe Simon Teune vom Institut für Protest- und Bewegungsforschung in Berlin. Inwieweit diese Handelsverträge in die Souveränität der europäischen Parlamente eingreifen und inwiefern Konzernen die Möglichkeit eröffnet wird, an den politischen Institutionen vorbei auf die Gesetzgebung einzuwirken - diese Fragen hätten die Menschen bewegt, sagt Teune.

          Kritik an Freihandelsabkommen hat es zwar immer schon gegeben, wenngleich auch ohne große Proteste. Das änderte sich 2013, als die Verhandlungen zwischen den USA und der EU allmählich ins Visier der Umwelt-, Verbraucher- und Naturschutzorganisationen gerieten. Die Kampagne gegen TTIP nahm Fahrt auf, immer mehr Organisationen redeten über das Vier-Buchstaben-Abkommen und bald auch über das CETA-Abkommen mit Kanada, das als Blaupause  für TTIP gilt.

          So kam schließlich vieles zusammen: Wachsendes Misstrauen gegenüber der Globalisierung, das Gefühl , dass Politiker nicht auf die Sorgen der Menschen eingehen, und nicht zuletzt das Fehlen jeglicher Transparenz bei den Verhandlungen.

     Die Menschen haben mitbekommen, dass im Geheimen Dinge ausgehandelt werden, die ihr Leben unmittelbar betreffen können. Und das wollten sie sich nicht mehr bieten lassen

-   weder die Art, wie die Verträge zustande kommen, noch die Inhalte. Denn diese dienen ganz offenkundig den großen Konzernen und nicht den Menschen.

-   Der liberalisierte Handel wird als Gefahr für Demokratie, Klima und Umweltschutz, für Arbeitnehmerrechte und soziale Mindeststandards begriffen.

                                                                                                                                              CHR