Gesetze und Rechtsprechung zur Vermögensteuer
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Art 3 GG:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art 14 GG:
1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Art 106 Absatz 2 GG:
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
1. die Vermögensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4. die Biersteuer,
5. die Abgabe von Spielbanken.
Art 106 Absatz 3 GG:
Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zu-gewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von fol-genden Grundsätzen auszugehen:
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf De-ckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Rechtsprechung Bundesverfassungsgericht zur Vermögensteuer
1962-07-24 | BVerfG 2 BvL 15, 16/61 | BVerfGE 14, 221
Kommentar Attac (KA): Urteil in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 9 Absatz 1 des Fremdrentengesetzes in der Fassung von Artikel 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25.2.1960:
B II 5.
§ 9 Abs. 1 FRG steht schließlich nicht in Widerspruch zur Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 GG.
a) § 9 Abs. 1 FRG verpflichtet die gewerblichen Berufsgenossenschaften vor allem zu Geldleistungen. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten läßt aber die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG grundsätzlich unberührt (vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; 8, 274 [330]; 10, 89 [116]; 10, 354 [371]; 11, 105 [126]. In solchen Fällen könnte ein Verstoß gegen Art. 14 GG allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden. Davon kann hier keine Rede sein.
KA: Damit ist festgehalten: Die Auferlegung von Geldleistungspflichten ist zulässig, soweit sie die Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen.
1995-06-22 | 2 BvL 37/91 | BVerfGE 93,121
KA: Es wird festgestellt, dass weder das Vermögensteuergesetz oder das Bewertungsgesetz verfassungswidrig sind, sondern “nur” die Tatsache, dass im Rahmen des Bewertungsgesetzes eine aktualisierte Feststellung der Einheitswerte nicht mehr erfolgte. Es ist also “nur” eine Aktualisierung der Bewertung erforderlich, damit alle Vermögensarten zu ihrem realen Gegenwartswert erfasst werden. Veränderungen von Gesetzen wurde nicht gefordert.
Tenor
1. § 10 Nummer 1 des Vermögensteuergesetzes vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I Seite 949) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (Bundesgesetzbl. I Seite 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (Bundesgesetzbl. I Seite 2325), ist jedenfalls seit dem Veranlagungszeitraum 1983 in allen seinen seitherigen Fassungen mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insofern unvereinbar, als er den einheitswertgebundenen Grundbesitz, dessen Bewertung der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepaßt worden ist, und das zu Gegenwartswerten erfaßte Vermögen mit demselben Steuersatz belastet.
RN 84: Der Gesetzgeber hat unbeschadet dieser Änderung des Bewertungsgesetzes das Konzept der periodischen zeitnahen Neubewertung beibehalten. Er hält am Erfordernis nachfolgender Hauptfeststellungen fest und behält lediglich die Bestimmung des Zeitpunktes einem besonderen Gesetz vor. Damit hat der Gesetzgeber 1970 nicht das Erfordernis zeitgerecht mitschreitender Einheitsbewertung in Frage gestellt, sondern seine Erfüllung vorläufig ausgesetzt. Diese Aussetzung hat indes zur Folge, daß der gegenwärtigen Anwendung des einheitlichen Vermögensteuersatzes bei dem nicht einheitswertgebundenen Vermögen gegenwartsgerechte Werte zugrunde gelegt werden, während die Werte des einheitswertgebundenen Vermögens bei den Feststellungen zum 1. Januar 1964 verharren. Die seit 1964 eingetretene Wertentwicklung beim Grundbesitz wird in der Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer nicht aufgenommen, obwohl das Konzept der Vermögensteuer auf eine gegenwartsnahe Bewertung angelegt ist und bei nicht der Einheitsbewertung unterliegenden Vermögensgegenständen auch weiterhin so durchgeführt wird.
KA: Soweit OK. Dann aber nicht mehr Rechtsprechung zur Vorlage sondern dann zaubert Kirchhof den Halbteilungsgrundsatzes aus dem Hut:
2. Die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Vermögens durch Einkommen- und Vermögensteuer begrenzen den steuerlichen Zugriff auf die Ertragsfähigkeit des Vermögens. An dieser Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens haben sich die gleichheitsrechtlich gebotenen Differenzierungen auszurichten.
3. Die Vermögensteuer darf zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt.
KA: Diese Auslegung führt zur sofortigen abweichenden Meinungsäußerung im Urteil durch Richter Böckenförde:
II. Dem Tenor der Entscheidung, der die Unvereinbarkeit von § 10 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes mit Art. 3 Abs. 1 GG feststellt, und der für diese Unvereinbarkeit gegebenen Begründung (C.II.*, 1.a., c. bis d., 2. und C.III.*) stimme ich zu, mithin alle dem, was dem Senat durch den Vorlagebeschluß zur Entscheidung aufgegeben war. Nicht zu folgen vermag ich dem Senat darin, daß er diese Vorlage zum Anlaß nimmt, maßstäblich dar- und festzulegen, daß eine Vermögensteuer unter den Bedingungen des gegenwärtigen Steuerrechts von Verfassungs wegen nur als Sollertragsteuer verstanden und ausgestaltet werden kann (C. II., 3. bis 5.*). Diese Ausführungen sind durch die Vorlage nicht veranlaßt (I.). Darüber hinaus findet die vom Senat vorgenommene Begrenzung der Vermögensteuer auf eine Besteuerung der (Soll-) Erträge in der Verfassung auch sachlich keine Grundlage.
2006-01-18 | 2 BvR 2194/99 | BVerfGE 115,97
KA: Bei nächster Gelegenheit grundsätzliche vernichtende Kritik an den Ausführungen im Kirchhof-Urteil durch einen Beschluss des zweiten (neubesetzten) Senats:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fragen, ob Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG oder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein Verbot übermäßiger Besteuerung begründen und ob für die Einkommen- und Gewerbesteuer der so genannte Halbteilungsgrundsatz, den der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 <138> - Vermögensteuer -) formuliert hat, eine Belastungsobergrenze setzt.
C. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet.
RN29: Denn im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) ergibt sich ein "Halbteilungsgrundsatz" als verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze weder aus dem Tenor noch aus den ihn tragenden Gründen.
RN 31: Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (BVerfGE 96, 375 <404>). Da sich die Entscheidungsformel allein auf Art. 3 Abs. 1 GG bezieht, gehören nur solche Ausführungen aus den Entscheidungsgründen zu den tragenden Gründen, die den Gleichheitsverstoß durch das Vermögensteuergesetz behandeln. Dazu gehören die Ausführungen zum "Halbteilungsgrundsatz" (C. II. 3. der Entscheidungsgründe) nicht. )
RN 35: Die generellabstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber bleibt stets - verfassungsmäßige oder verfassungswidrige - Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), während der Enteignungsbegriff (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) beschränkt ist auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, also weitgehend zurückgeführt ist auf Vorgänge der Güterbeschaffung (vgl. BVerfGE 104, 1 <9 f.> m.w.N. der stRspr) und jedenfalls durch gesetzliche Steuerpflichten nicht berührt wird.
2. Der Zugriff auf das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Gesamtbelastung des Beschwerdeführers durch die Einkommen- und Gewerbesteuer erfolgte aufgrund einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Anwendung der einschlägigen Regelungen des Einkommen- und Gewerbesteuergesetzes, die als Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) diese Belastung rechtfertigen. (RN 39)
RN 40: Bei der Eigentumsgarantie ist diese Abwägung neben dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG wesentlich auch durch die Leitlinien des Art. 14 Abs. 2 GG geprägt. Danach ist zwar die grundsätzliche Privatnützigkeit der vermögenswerten Rechte (individuelle Belange) geschützt. Ebenso aber gilt: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen. - Für Steuereingriffe in vermögenswerte Rechtspositionen folgt daraus, dass der Nutzen einer vermögenswerten Rechtsposition einerseits für die steuerliche Gemeinlast zugänglich ist. Andererseits muss dem Berechtigten ein privater Nutzen bleiben (vgl. BVerfGE 93, 121 <138>).
RN 42: Aufgabe des Gesetzgebers ist es, in Erfüllung seines Regelungsauftrags (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) der Garantie des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Gebot einer sozial gerechten Eigentumsordnung (Art. 14 Abs. 2 GG) in gleicher Weise Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 89, 237 <241>; 91, 294 <310>). Das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis ist vom Gesetzgeber problem- und situationsbezogen jeweils zu einem interessengerechten Ausgleich zu bringen. Auch mit Blick auf die gesetzliche Auferlegung von Steuern kann Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG nicht mit Hilfe des Adverbs "zugleich" als ein striktes, grundsätzlich unabhängig von Zeit und Situation geltendes Gebot hälftiger Teilung zwischen Eigentümer und Staat gedeutet werden.
RN 44: Allerdings bietet die Belastung mit Steuern den im Verhältnismäßigkeitsprinzip enthaltenen Geboten der Eignung und der Erforderlichkeit kaum greifbare Ansatzpunkte für eine Begrenzung. Jenseits "erdrosselnder", die Steuerquelle selbst vernichtender Belastung, die schon begrifflich kaum noch als Steuer qualifiziert werden kann (vgl. BVerfGE 16, 147 <161>; 38, 61 <80 f.>), werden Steuern mit dem Zweck, Einnahmen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs zu erzielen, gemessen an diesem Zweck grundsätzlich immer geeignet und erforderlich sein.
RN 45: Jede wertende Einschränkung des staatlichen Finanzierungsinteresses durch Steuern läuft Gefahr, dem Gesetzgeber mittelbar eine verfassungsgerichtliche Ausgaben- und damit eine Aufgabenbeschränkung aufzuerlegen, die das Grundgesetz nicht ausdrücklich vorsieht. Die Finanzverfassung – mit Ausnahme der speziellen Regelung in Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG zur Vermeidung einer "Überbelastung" der Steuerpflichtigen bei der Verteilung der Umsatzsteuer - erwähnt keine materiellen Steuerbelastungsgrenzen.
RN 48: Auch wenn dem Übermaßverbot keine zahlenmäßig zu konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung entnommen werden kann, darf allerdings die steuerliche Belastung auch höherer Einkommen für den Regelfall nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 14, 221 <241>; 82, 159 <190>; 93, 121 <137>).
Grundlegende Kommentare
Aussage Claus Offe (2000) zum Umfang der Staatstätigkeit:
Die einzig richtige Antwort auf die Frage nach dem optimalen Ausmaß der Staatstätigkeit ist:
Wir wissen es nicht.
Genauer gesagt: Wir können die Antwort nicht in Form eines zwingend ökonomischen oder philosophischen Argumentes geben.
Wir können es nur durch einen Prozess und als Ergebnis eines gut informierten öffentliche Diskurses innerhalb der Zivilgesellschaft finden.
Der Finanzbedarf ergibt sich aus dem Umfang der Staatstätigkeit. Darüber entscheiden die Bürger vermittels der von ihnen gewählten Gesetzgeber (Parlamente):
Zur Frage welche Steuer und wie hoch ein Zitat von
Joachim Wieland, Nov. 2003, Rechtliche Rahmenbedingung für eine Wiedereinführung der Vermögensteuer,
Abschnitt B, II Steuertheoretische Rechtfertigung der Vermögenbesteuerung, 4. Zwischenergebnis (Seite 26):
Das bestätigt auch im interdisziplinären Vergleich die in der Rechtswissenschaft konsentierte Auffassung, dass die Entscheidung, welche Steuerquellen zur Finanzierung der Ausgaben der Öffentlichen Hand herangezogen werden sollen, letztlich politisch zu treffen ist und nicht aus der Verfassung abgeleitet werden kann.