Stichworte zur Erbschaftsteuer*
*) Wie im Gesetz sind im Folgenden Schenkungen immer mit gemeint.
Ob und in welchem Umfang die Weitergabe von Vermögen von einer Generation zur nächsten besteuert werden soll, ist mit vielen Emotionen behaftet und wirtschaftspolitisch umstritten. Das unterscheidet diese Steuer von vielen anderen, bei denen zwar über die Höhe und/oder den Verlauf des Steuersatzes diskutiert wird, die Berechtigung der Steuer selbst aber nicht in Frage gestellt wird.
Obwohl fast alle Menschen in ihrem Leben bei weitem höhere Beträge an Einkommen- oder Mehrwertsteuer zahlen und nur ein kleiner Teil der Bevölkerung in den Genuss von relevanten Vermögensübertragungen kommt, wird dieses Thema heiß und breit diskutiert.
Nachstehend stellen wir unsere Position zu den wichtigsten Argumenten in drei Gruppen dar: Unter gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Gesichtspunkten.
Ergänzend unsere Reformvorschläge.
Gesellschaftliche Gesichtspunkte:
Im Zentrum: Ein Interessengegensatz
Ob und in welchem Umfang die Weitergabe von Vermögen von einer Generation zur nächsten besteuert werden soll, ist mit vielen Emotionen behaftet und wirtschaftspolitisch umstritten. Das ist darauf zurückzuführen, dass hier zwei grundsätzliche Interessen aufeinanderstoßen.
Auf der einen Seite drückt die Vererbung einen familiären und eine Schenkung einen persönlichen Zusammenhalt aus. Den Wunsch der Eltern für ihre Kinder zu sorgen, auch über das eigene Leben hinaus, oder einem Menschen, der einem wichtig ist, etwas zukommen zu lassen. Dies soll ungeschmälert erfolgen. Diese Position wird vor allem von der zwar kleinen, aber höchst ein-flussreichen Gruppe der Eigentümer*innen übergroßer Vermögen ausgenutzt, die diese Grundanschauung für ihre Interessen instrumentalisieren. Sie konnten dies in der Gesetzgebung über alle gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Krisen hinweg verankern und damit ihren Besitz in vielen Fällen bereits über Jahrhunderte erhalten.
Auf der anderen Seite wird Einkommen, das man durch Arbeit oder Kapitalbesitz erzielt, ganz selbstverständlich besteuert. Dass leis-tungslos erzieltes Einkommen dagegen weitgehend steuerfrei bleibt, stellt einen grundsätzlichen Widerspruch dar, insbesondere in einer Gesellschaft, die sich als „Leistungsgesellschaft“ definiert.
Verteilung von Vermögen und Erbschaften in Deutschland
Deutschland gehört zu den Ländern mit der höchsten Vermögensungleichheit innerhalb der entwickelten Staaten. Die reichsten fünf Prozent besitzt über 40 Prozent des gesam-ten Vermögens, während der ärmeren Hälfte weniger als 3 Prozent des Wohlstands gehö-ren. Und selbst wenn man die Rentenan-sprüche kapitalisiert, über die man weder verfügen noch sie vererben kann, ist der Anteil unter 10 Prozent.
Entscheidend ist dabei die Vermögenswei-tergabe über die Generationen hinweg. Die Kinder der reichsten 10 Prozent erben die Hälfte der gesamten Nachlässe, die ärmere Hälfte geht leer aus. Deutschland entwickelt sich zunehmend von einer Leistungs- zu einer Erbengesellschaft. Mehr als die Hälfte des gesamten Vermögens in Deutschland ist ererbtes Vermögen. Zudem haben nur 28 Prozent der deutschen Milliardäre gemäß UBS-Vermögensreport ihr Vermögen selbst erwirtschaftet. Trotz Wirtschaftswunder und technologischen Sprungentwicklungen gelang also nur einzelnen der Sprung in die kleine Gruppe der Überreichen. Egal wie fleißig oder gebildet jemand ist, wer nicht erbt, hat immer weniger die Chance, rele-vantes Eigentum, wie zum Beispiel eine ei-gene Wohnung, zu erwerben.
Befürchtung: „Oma ihr klein Häuschen“ muss verkauft werden
Das gegenwärtige Erbschaftsrecht bevorzugt die gesteuerte Vermögensübergabe. Ein wichtiges Instrument sind dabei die Freibeträge, die sich alle zehn Jahre erneuern und sich auf die Geber*innen beziehen. Damit können durch eine aufgeteilte Vermögensübergabe auch große Vermögen weitgehend steuerfrei weitergegen werden. Für die einmalige überraschende Erbschaft von Oma ist dagegen der Freibetrag nicht sehr üppig.
Von daher sind im Ergebnis die gezahlten Steuersätze umso niedriger, je höher das Erbe ist – das glatte Gegenteil der gesetzlichen Steuersatztabelle.
Bei unserem Reformvorschlag setzten wir hier an: Für alle Erbschaften und Schenkungen an eine Person kommt ein hoher persönlicher Freibetrag zur Anrechnung. Erst wenn dieser aufgebraucht ist, ist eine Steuerzahlung fällig. Der bisherige Freibetragswildwuchs wird abgeschafft.
Für die Eigennutzung der geerbten Immobilie gibt es eine Sonderregelung, die entsprechend angepasst werden muss.
Müssen Immobilienerben wegen der Steuer verkaufen?
Dieses Argument wird oft gebraucht, wenn man aber nachforscht, findet man ganz wenige, zudem exotische Fallkonstruktionen.
Wir haben deshalb nachgerechnet am Beispiel des Immobilienmarktes München, wo ja mit die höchsten Preise verlangt werden. Wir sind dabei davon ausgegangen, dass das familiäre Erbe plötzlich anfällt und keine Erbgestaltung vorliegt, mit der die Steuerzahlung erheblich gemindert werden kann. Als weitere Annahme, dass der Empfänger über keine finanziellen Mittel verfügt, also die komplette Steuerzahlung über einen Immobilienkredit finanziert werden muss.
Trotzdem: Es ergibt sich kaum eine Fallgestaltung, von der Eigentumswohnung bis zum Mietshaus mit mehreren Parteien, bei der die Zins- und Tilgungsbelastung aus dem Kredit zur Begleichung der Erbschaftsteuer nicht durch die üblichen Mieteinnahmen gedeckt werden könnte. In der Regel kann die Tilgung sogar höher als üblich ausfallen, so dass der aufgenommene Kredit in überschaubarer Zeit zurückgezahlt ist.
In vielen Verkaufsfällen schieben die Erben dieses jedoch Argument vor, um gegenüber der Umwelt den schnöden Verkauf für Cash zu verdecken. Oft sind es auch innerfamiliäre Aufteilungsstreitigkeiten, die zum Verkauf führen.
Vermögensaufbau zur Pflegevorsorge
Abgesehen von frühzeitig festgestellten Einschränkungen kann niemand das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit im Alter wissen. Die Pflegeversicherung leistet nur eine Grundversorgung und private Zusatzversorgungen schließen nur wenige ab. Wenn dann Pfle-gebedürftigkeit eintritt, ist es vorteilhaft, wenn Ersparnisse vorhanden sind. Pflegeaufwendungen können dann eine potentiell vorhandene Erbschaft spürbar reduzieren.
Eine Erbschaftsteuer führt im Hinblick auf die Pflegeausgaben nachträglich einen (Teil-)Ausgleich herbei, da Erbenschaften, die durch Pflegekosten nicht reduziert wurden, mit einer höheren Steuer belastet werden.
Kein Vermögensaufbau wegen späterer Steuerzahlung
Diverse Untersuchungen stellen immer wieder fest, dass erfolgreiches unternehmerisches Handeln unabhängig vom Vererbungsgesichtspunkt erfolgt. Der Antrieb dafür ist nicht an die Existenz von Kindern gebunden.
Förderung der nächsten Generation
Andrew Carnegie bemerkte 1891: „Eltern, die ihrem Sohn ein enormes Vermögen hinterlassen, dämpfen in der Regel dessen Talente und Energien und verleiten ihn dazu, ein weniger nützliches und weniger würdiges Leben zu führen, als er es sonst tun würde.“ zitiert nach Burman/Slemrod (2012) Taxes in America: What Everyone Needs to Know.
Warren Buffett verhält er sich entsprechend. Als einer der reichsten Menschen der Erde wird er sein Vermögen zum großen Teil nicht an seine drei Kinder vererben. 99 Prozent seines Reichtums will der Multi-Milliardär spenden. Er habe zwar volles Vertrauen in seine Kinder, sei sich aber unsicher über die Prioritäten und Fähigkeiten künftiger Generationen. (focus.de 3.5.2023)
Chancengleichheit statt Neiddebatte
Mit dem Vorwurf des Neides der Faulen und Nichtshabenden auf die Fleißigen soll davon abgelenkt werden, dass es ja gerade nicht um Leistung, sondern um den leistungslosen Vermögenszuwachs geht. Wenn der Vater ein begnadeter Unternehmer war, müssen es die Kinder nicht sein. Ein bequemes Leben sei ihnen vergönnt. Niemand fordert die Abschaffung von Freibeträgen und einen Vermögensentzug.
Durch die großen Unterschiede bei den jeweiligen Erbschaften (sogenannte „Geburtslotterie“) wird die Ungleichheit innerhalb einer Generation verstärkt. Das steht im Widerspruch zur Forderung nach Chancengleichheit für alle Menschen. Es ist also aus dieser Sicht eine Besteuerung geboten, die Ungleichheit wirklich reduziert.
Eindeutig haben dies drei Bundesverfassungsrichter in ihrer Minderheitenstellungnahme in der Urteilsbegründung über die Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes (alte Fassung) am 17.12.2014 auf den Punkt gebracht:
Die Erbschaftsteuer bestimmt und beschränkt in Blick hierauf den Inhalt des in Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Erbrechts. Sie wirkt damit der Gefahr entgegen, dass durch eine zunehmende Ungleichverteilung von Mitteln die Chancen auf gesellschaftliche wie politische Teilhabe auseinanderdriften und sich so letztlich Einfluss und Macht zunehmend unabhängig von individueller Leistung verfestigen und an Herkunft gebunden sind. Mit diesem Zweck ist die Erbschaftsteuer ein Instrument, mit dem der Staat ungleichen Lebenschancen entgegenwirkt. Der mit ihr ins Werk gesetzte Ausgleich trägt dazu bei, dass persönliche Freiheitswahrnehmung und Fähigkeiten nicht nur abstrakt, sondern real die Grundlage unserer Ordnung bleiben und sich so Freiheit und Gleichheit auch in der Lebenswirklichkeit verbinden. (RN 4)
Vermögenskonzentration und Demokratie
Seit drei Jahrzehnten wachsen große Vermögen doppelt bis dreimal so schnell wie kleinere Vermögen, ganz zu schweigen davon, dass viele Menschen auf Grund geringer Einkommen überhaupt keine Chance zur Vermögensbildung haben. Die Begrenzung des leistungslosen Zuwachses an Vermögen durch Erbschaften und Schenkungen ist daher notwendig, um die gesellschaftliche Spaltung in Superreiche und Nichtshabende nicht weiter zu vertiefen.
Die wahrscheinlich deutlichste gesetzliche Formulierung dazu findet sich im zweiten Hauptteil der Bayerischen Verfassung Grundrechte und Grundpflichten
Artikel 123:
(1) Alle sind im Verhältnis ihres Einkommens und Vermögens und unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflicht zu den öffentlichen Lasten heranzuziehen.
(2) Verbrauchssteuern und Besitzsteuern müssen zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(3) Die Erbschaftssteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern. Sie ist nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu staffeln.
Dass die aktuelle Wirklichkeit diesen Verfassungsregeln widerspricht, ist offensichtlich.
Wirtschaftliche Gesichtspunkte:
Familienunternehmen sind schützenswert
In der Debatte um die Schenkungs- und Erbschaftsteuer wird ein Trugbild überaus effektiv eingesetzt:
„Das Familienunternehmen“, das durch diese Steuer in Schwierigkeiten kommen könnte. Unwillkürlich denkt man dabei an eine Familie mit ihrem Betrieb, klassisch ein Handwerksbetrieb. Die bisher durchgesetzten Steuervergünstigungen kommen aber nicht diesen Unternehmen zugute, sondern westdeutschen Familiendynastien mit ihren Konzernen. BMW beispielsweise ist ein Familienunternehmen, da die Geschwistern Quandt mehr als 25% der Stimmrechte halten. Unter dem Label „Schutz der Familienunternehmen“ wurde in der Vergangenheit vor allem die Weitergabe (Schenkung/Erbe) großer Unternehmensvermögen von Steuerzahlungen fast völlig befreit oder diese massiv reduziert.
Privilegiert werden nicht Familienbetriebe, sondern Familienkonzerne. Es gibt keinen Unterschied, ob die Geschwister Quandt oder Frau Schaeffler zusammen mit ihrem Sohn Unternehmensteile und Unternehmen wie Legobausteine hin- und herschiebt oder ob dies ein Vorstandsvorsitzender einer Kapitalgesellschaft macht. Warum sollte dies privilegiert werden?
Hinzu kommt, dass gerade große Familien wie Grohe, Reimann (Jacobs Kaffee), Viessmann, sich aus der direkten Unternehmensführung zurückziehen und ihre Unternehmensanteile in Vermögensverwaltungsgesellschaften bündeln, um wie Private Equity Unternehmen (früher bekannt als Heuschrecken) agieren zu können. Steuerprivilegien für Private Equity? Verrückter geht es nicht.
Und wie schaut es bei der Unternehmensführung aus:
Was auffällt: Viele der großen Familienunternehmen sind im Handel angesiedelt. Bekanntlich sind dort die schlechtbezahlten Jobs in der Überzahl, während die Chefs Milliarden scheffeln.
Es ist eine ideologische Auseinandersetzung. Einerseits geht es angeblich um den deutschen Mittelstand, der ohne Erbschaftsprivilegien zusammenbrechen würde, andererseits geht es darum, ob Eigentum heute noch zu irgendwas verpflichtet, außer zur Profitmaximierung ohne Rücksicht auf Kosten in Natur und Gesellschaft.
Aber wenden wir uns doch den Familien direkt zu:
Sind diese Familien Vorbilder? Eher nicht. Da streiten die Teilfamilien der Oetkers verbissen um Macht und Einfluss. Sie können wohl keine Steuern zahlen, weil sie das ganze Geld für Rechtsanwälte bei den familiären Streitigkeiten brauchen. Der Patriarch hat sich ja leider gleich drei Teilfamilien geleistet. Da wird es dann schon schwierig mit der Aufteilung. Bei den nördlichen Albrechts schaut es ganz ähnlich aus. Eigentlich müsste man den Führern von Familienunternehmen verbieten, mehrfach zu heiraten oder mehrere Kinder zu zeugen. Das Auszahlen bzw. die Beteiligung von diversen Familienangehörigen ist doch viel teuer als die Erbschaftsteuer. Also Familie ist wohl kein Argument. Um nicht falsch verstanden zu werden: Dies ist keine Kritik an der persönlichen Lebensführung, aber wo ist die Begründung für Steuerprivilegien?
Familienstreitigkeiten haben auch dem bayerischen Staat zu einer überraschenden Steuereinnahme verholfen. Fast 4 Milliarden sollen es nach übereinstimmenden Medienberichten sein. Es geht um das Erbe von Heinz Thiele. Die Familie konnte sich jahrelang nicht einigen und so ist er vor der Realisierung einer steueroptimierten Vermögensweitergabe gestorben. Es kam daher der ganz normale ungeschmälerte Steuersatz zur Anwendung. Ergebnis: Dem Vermögen selber, in Gestalt des Unternehmens Knorr Bremse, geht es trotzdem weiterhin gut und auch die Erben beantragen keine Sozialhilfe.
Klein- und Mittelbetriebe wären durch eine Steuerreform besonders betroffen
Das Gegenteil ist der Fall. Unsere Reformvorschläge zielen nicht auf die kleinen und mittleren Vermögen. Sie zielen auf den Abbau der Privilegien für die großen Vermögen.
Klein- und Mittelbetriebe unterliegen gerade nach dem aktuell geltenden Recht beim Generationenübergang höheren Steuerzahlungen, denn dabei gibt es nur geringe Freibeträge. Insbesondere wenn das Unternehmen nicht in der Familie fortgeführt wird, unterliegt der Verkaufserlös ungeschmälert der Erbschaftsteuer. Hier wirkt sich die Fehlkonstruktion der Freibeträge im Erbschaftsteuergesetz aus. Die Freibeträge sind nicht allzu hoch, erneuern sich aber alle 10 Jahre und beziehen sich auf die Schenkenden bzw. Erblasser. Eine gezielt gesteuert Vermögensweitergabe wie in der Regel bei großen Vermögen praktiziert, kann daher durch die Erneuerung der Freibeträge eine steuerfreie Weitergabe an eine einzelne Person in mehrfacher Millionenhöhe ermöglichen, während beim einmaligen Erbschaftsfall relativ hohe Zahlungen fällig sind. Dieser Punkt wird in unserem Vorschlag durch eine Erhöhung des Freibetrages und Umstellung auf einen einmaligen Lebensfreibetrag beim Empfänger der Leistungen einfach und ohne Einnahmenverluste bei der Steuer korrigiert.
Innovationskraft wird begrenzt und Investitionen verhindert
Die Besteuerung für Überreiche bezieht sich auf ihr Privatvermögen und treffen die ihnen gehörenden Firmen in keiner Weise. Für Mercedes war es nicht relevant, ob der Konzern der Familie Flick gehörte oder nach dem Verkauf nun anderen Aktionär*innen. Auch der Aktienkurs von BMW verändert sich nicht, wenn die Erben der Geschwister Quandt in Zukunft ein Aktienpaket verkaufen, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Um grundsätzlich zu vermeiden, dass die Steuerzahlungen Auswirkung auf Unternehmensbewertungen haben, weil Eigentümer*innen Aktien oder Anteile verkaufen, schlagen wir vor, dass die Steuern auch durch die Übertragung von Unternehmensanteilen an eine Staatsholding beglichen werden können. Solch eine Staatsholding haben zum Beispiel Norwegen oder die Vereinigten Arabischen Emiraten schon lange. Stundungsmodelle mit einer Ratenzahlung für die Steuerschuld wären eine weitere mögliche Alternative.
Hinzu kommt folgender Gesichtspunkt: Die deutsche Wirtschaft leidet an grundlegenden Innovationen. Die Überreichen reinvestieren ihre Gewinne jedoch nicht in die nationale Realwirtschaft, wie die seit längerem zu beobachtende Investitionsschwäche zeigt. Neben Kapitalmarktspekulationen werden bestenfalls die althergebrachten Unternehmen weiterentwickelt während in disruptive Startups nur selten und vor allem nur dann investiert wird, wenn der Staat als Sicherungsgeber mit einsteigt. Das ist keine typisch deutsche Entwicklung, sondern eine historisch feststellbare Tatsache. Die Erbengeneration bekommt nicht immer das Unternehmerblut mit, sondern setzt in der Regel auf Risikoabsicherung, um das einmal erreichte zu erhalten und risikogemindert auszubauen.
Auch die Vorstellung, dass das Geld des Staates unproduktiv ausgegeben wird, während die Reichen investieren, ist falsch. Das Gegenteil ist der Fall. Staatseinnahmen werden sofort als öffentliche Investitionen in Bahn oder Krankenhäuser oder als Gehälter an Erzieher*innen, Pflegepersonal oder Lehrer*innen wieder ausgegeben. Das belebt die Wirtschaft wie zur Zeit des Wirtschafts-wunders, als auch die Reichen spürbar höhere Steuern zahlten.
Liquiditätsentzug
Wichtig ist die klare Trennung: Durch die Erbschaftssteuer werden nicht Unternehmen oder Betriebe besteuert, sondern die Eigentümer. Das ist besonders klar bei Kapitalgesellschaften. Eventuell verändern sich die Anteilsverhältnisse, wenn ein Unternehmenserbe für die Steuerzahlung Anteile abgibt.
Anders bei Personengesellschaften ohne klare Trennung zwischen Unternehmensvermögen und persönlichem Besitz. Das sind aber in der Regel kleine Unternehmen, wo durch eine Reform der Freibeträge die Steuerlast reduziert würde. Zusätzlich sind durch die Einrichtung von Stundungsmöglichkeiten und Ratenzahlung plötzliche Belastungspitzen zu umgehen.
Vermögen: Ergebnis harter Arbeit oder gesellschaftliche Gesamtleistung
Besonders hoher individueller Reichtum ist nicht nur auf individuelle Leistung zurückzuführen, sondern beruht auf gesamtgesellschaftlicher Arbeit.
Gerade große Vermögen sind auf große staatliche Leistungen angewiesen. Sie brauchen Patent- und Vermögensschutz und setzen darauf, dass die Infrastruktur ihren Anforderungen gerecht wird, dass das Bildungswesen qualifizierte Arbeitskräfte liefert und die Hochschul- und Forschungslandschaft Ergebnisse, auf deren Basis sie profitable Produkte entwickeln können.
Die leistungslose individuelle Aneignung muss begrenzt werden und ein gerechter Anteil des mit gesellschaftlicher Unterstützung geschaffenen Vermögens an die Gesellschaft zurückgegeben werden.
Steuerliche Gesichtspunkte:
Erbschaftsteuer als Teil der Besteuerung von Vermögen
Deutschland hat eine sehr geringe Besteuerung von Vermögen. Die Erbschaftsteuer ist eine der wenigen verbliebenen Steuern auf die Vermögenssubstanz.
Die Vermögensteuer wurde nicht, wie oft interessengeleitet falsch behauptet, vom Bundesverfassungsgericht am 22. Juni 1995 abgeschafft, sondern das Gericht hat nur die vorhergehende Praxis der unterschiedlichen Bewertung von Geld-, Kapital- und Immobilienvermögen als ungleich und damit verfassungswidrig bewertet. Sie hat den Gesetzgeber zu einer Neufassung aufgefordert, bis zur Neufassung aber die Steuererhebung ausgesetzt. (BVerfG 22.06.1995: „Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 1996 zu treffen. Längstens bis zu diesem Zeitpunkt ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar.“)
Der Gesetzgeber ist dieser Aufforderung bisher nicht nachgekommen. Ansätze, das Gesetzes komplett zu streichen, (zuletzt Antrag der AfD im Frühjahr 2026) scheiterten bislang, da dafür eine Grundgesetzänderung notwendig ist.
Grundsteuer und Grunderwerbsteuer: Diese Steuern stellen die relevantesten Komponenten der Vermögensbesteuerung dar. Beide sind höchst ungerecht. Erwirbt man eine Immobilie, ist die Steuer fällig. Kauft man ein Unternehmen, dem eine Immobilie gehört, ist keine Steuer fällig. Erwerbe ich eine Immobilie, so zahle ich auf den vollen Immobilienwert die Steuer, auch wenn die Immobilie zu 60 Prozent mit Krediten belastet ist und damit mehrheitlich eigentlich dem Kreditgeber gehört.
Vermögensbesteuerung nicht notwendig, da ordentliche Einkommensbesteuerung
Der ehemalige Bundesfinanzminister Lindner (FDP) hält eine Vermögens- und Erbschaftsbesteuerung für völlig überzogen und sagte zu diesen Bestrebungen dem Handelsblatt am 25.7.2024: „Da wir eine angemessene Besteuerung von Einkommen haben, benötigen wir in unserm Land keine Substanzbe-steuerung.“
Die Aussage von Herrn Lindner ist eine klassische Nebelkerze. Er weiß natürlich, dass das Einkommen der Superreichen zu weiten Teilen aus Kapitaleinkommen besteht und in Vermögensverwaltungsgesellschaften geparkt ist. So zählt dies nicht als persönliches Einkommen und ist nur in sehr geringem Umfang steuerpflichtig. Superreichen wurden so Steuervorteile zugeschanzt!
In Deutschland funktioniert dieses Modell über die Gründung einer Vermögensverwaltungs-GmbH – im Volksmund „Spardosen-GmbH“ genannt. Der Steuervorteil daraus: Bei Gewinnen aus Firmenbeteiligungen und Kursgewinnen von Aktien werden statt 26,38 % (Abgeltungssteuer plus Soli) weniger als 2 % fällig. Das ergibt sich dadurch, da bei diesen Gesellschaften nur 5 % des erzielten Gewinns mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belegt werden. Das Einkommen kann also fast ungeschmälert neu angelegt werden – nur der kleine Teil, der für die Lebensführung benötigt wird, unterliegt der Abgeltungssteuer.
Erbschaftsteuer stellt verbotene Doppelbesteuerung dar
Die Erbschaftbesteuerung wird abgelehnt, weil damit Einkommen doppelt besteuert würde. Vermögen entstehe aus Einkommen, für das zuvor Lohn- oder Einkommensteuer bezahlt wurde.
Wie sieht das für Geber und Empfänger aus.
Für den späteren Geber beim Zuwachs:
Beim Geber wird Einkommen versteuert, unabhängig davon, aus welchen Quellen es kommt und für was das Einkommen später verwendet wird (ausgenommen einzelne steuerbegünstigte Zwecke). Vermögenszuwachs aus Unternehmens- oder Immobilienbesitz, wird gar nicht oder wenig besteuert, wenn der Vermögenszuwachs nicht als Einkommen zufließt. Zum Bespiel wird Gewinn aus Unternehmensbesitz mit weniger als 2 % besteuert, wenn er über eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gehalten wird. Insbesondere großer Vermögensbesitz, der in der Regel nicht durch eigenhändige Arbeit erworben wurde, ist daher in der Regel sehr gering besteuert.
Für den Geber bei der Verwendung:
Der Teil des Einkommens, der für Konsumausgaben verwendet wird, wird mit der Mehrwertsteuer von 19 % (ermäßigt 7 %) belastet. Auf den gesparten Teil entfällt keine Umsatzsteuer. Vermögende zahlen daher verhältnismäßig weniger indirekte Steuern als Ärmere, die ihr Einkommen fast vollständig für ihren Lebensunterhalt ausgeben und dabei Mehrwertsteuer zahlen. Wenn Ersparnisse als steuerfreies Erbe weitergegeben werden, ist das eine Bevorzugung gegenüber dem Konsum. Deshalb taucht dieser Tatbestand auch als eine der großen Komponenten im jährlichen Subventionsbericht der Regierung auf.
Für den Empfänger:
Eine Erbschaft ist ein leistungslos erzieltes Einkommen, das beim Empfänger noch keiner anderweitigen Steuer unterworfen wurde. Die Erbschaftsteuer ist der für diese Einmalfälle angepasste Ersatz für die Einkommensteuer, die im Grundsatz von einem jährlich fließenden Einkommen ausgeht.
Die Erbschaftsteuer darf nur Vermögenserträge besteuern, nicht die Vermögenssubstanz
Dazu hat das Bundesverfassungsgericht am 7.11.2006 (1 BvL 10/02 | BVerfGE 117, 1-70) RN 105 in aller Klarheit ausgeführt:
Daher bedarf es in dem generell am Substanzzugewinn orientierten System der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch bei solchen Wirt-schaftsgütern zur Vergewisserung einer belastungsgleichen Besteuerung des Rückgriffs auf den Verkehrswert, auch wenn dieser anhand einer Ermittlungsmethode gewonnen werden mag, die wesentlich durch die Summe in einer bestimmten Zeiteinheit zu erwartender Erträ-ge aus dem Wirtschaftsgut bestimmt wird. In grundsätzlicher Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverfassungsgericht bereits in sei-nem Beschluss zur Einheitsbewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer aus dem Jahre 1976 ausgeführt, dass die Erbschaftsteuer eine auf die Substanz und nicht auf den Ertrag der zugewendeten Bereicherung gelegte Steuer ist, weshalb es weniger nahe liege, den Grundbesitz mit Ertragswerten zu bewerten (vgl. BVerfGE 41, 269 <281>). (RN 105)
Je höher das Erbe – umso höher die Steuer
Sieht man sich die Steuersätze des § 19 Erbschaftsteuergesetzes an, so erkennt man eine klare Progression. Je höher das Erbe, umso höher der Steuersatz. Bei direkter Erbfolge (von den Eltern auf Kinder) reicht er von 7 % bis auf 30 % (bei Erbschaften über 26 Mio. Euro). Bei Weitergabe ohne Verwandtschaftsverhältnis steigt der Maximalbetrag auf 50 %. Diese Tabelle hat jedoch mit der Steuerwirklichkeit wenig zu tun. So liegt der reale Steuersatz ab Multimillionerbschaften unter 3 %. Wer weniger erbt, zahlt deutlich mehr. Denn auf den § 19 folgen viele Paragrafen, die vor allem Ausnahme- und Sonderregelungen für große Unternehmensvermögen beinhalten.
Die Sonderregelungen bei der Erbschaftsteuer sind nur Peanuts
Auf Anfrage der Gruppe der Linken im Bundestag teilte die Bundesregierung am 4.2.2025 (BT-Drucksache 20/14895) folgende Daten mit:
Für 26 Vermögensübergänge im Jahr 2023 in einer Gesamthöhe von 6,277 Milliarden Euro wurde eine Steuer in Höhe von 2,135 Mrd. Euro festgesetzt. Davon wurden 2,127 Mrd. Euro durch die Verschonungsbedarfs-prüfung (§ 28 ErbStG) erlassen. Die reale Steuerlast betrug daher 0,008 Mrd. Euro. Damit ergibt sich ein Steuersatz von 0,13 Prozent.
Die Privilegien bei der Erbschaftsteuer für Firmenerben sind laut Subventionsbericht die größte Steuersubvention in Deutschland. Die Bundesregierung schätzt die entgangenen Einnahmen auf rund 5 Milliarden Euro jährlich. Ein Blick in die aktuelle Steuerstatistik zeigt jedoch, dass die tatsächlichen Einnahmenverluste eher bei 8 bis 10 Milliarden Euro liegen. Würden die Ausnahmen gestrichen, könnten sich die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer somit verdoppeln.
Zudem kommt die Subvention nur wenigen zugute: Der Großteil landet bei Überreichen – überwiegend männlich und in Westdeutschland lebend. Allein zwischen 2009 und 2020 erhielten 3.630 Großerben ein steuerfreies Vermögen von 260 Milliarden Euro – im Schnitt 70 Millionen pro Person. Damit bekamen allein diese wenigen Überreichen rund 64 Prozent des gesamten begünstigten Erbvermögens.
Relative geringe Steuereinnahmen
Im Hinblick auf das jährlich weitergegebene Vermögen in Höhe von 300 bis 400 Milliarden Euro sind die Steuereinnahmen daraus wirklich sehr gering. Sie entsprechen einem Steuersatz von rund 3 %.
Häufig wird dann auf den geringen Anteil der Steuer am gesamten Steueraufkommen von nicht einmal 4 % verwiesen. So forderte auch die AfD in einem Antrag an den Bundestag am 13.4.2023 die Abschaffung dieser Steuer mit der Begründung: „Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind Ländersteuern und kommen diesen zugute. Das Aufkommen ist mit 11,1 Milliarden Euro für das Jahr 2021 mit Blick auf die Gesamtsteuereinnahmen der Länder i. H. v. 355 Milliarden Euro für das Jahr 2021 nahezu vernachlässigbar.“ Schulkinder, die sich eine renovierte Schule wünschen, dürften das wohl anderes sehen.
Zudem könnten die Einnahmen durch die Abschaffung der bestehenden Privilegien verdoppelt werden. Mit einer Besteuerungs-regelung, die dem Sozialstaatsprinzip ge-recht würde, könnten noch höhere Einnah-men erzielt werden.
Hohe Erfassungskosten für die Vermögensermittlung
Es wird behauptet, dass die Erhebung der Steuer viel zu aufwendig ist. Ein angemessenes Aufwands-Ertrags-Verhältnis sei nicht gegeben. Schließlich müsse zur Steuererhebung der Wert des gesamten Erbes ermittelt werden. Bargeld und Wertpapieren seien zwar einfach zu erfassen, aber Aufwand für die Wertermittlung von Immobilien und Unternehmen sei viel zu hoch. Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW), als Sprachrohr der Vermögenenden, spricht von Erhebungskosten bis zu 30 Prozent der Steuereinnahmen, ohne dies jedoch zu belegen.
In der Realität fallen die Bewertungs- und somit ebenfalls die Erhebungskosten deut-lich niedriger aus. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) geht im Falle der Erbschaft- und Schenkungsteuer von Erhebungskosten zwischen 1,2 und maximal 3,8 Prozent des Steueraufkommens aus. Ein gutes Aufwands-Ertrags-Verhältnis ist bei der Erbschaftsteuer also in jedem Fall gegeben!
Die Bearbeitung einer Vermögensteuer stellt heutzutage kein großes Problem mehr dar: Geld- und Wertpapierbesitz kann nominal bewertet werden. Grundstücke und Immobilien sind für das neue Grundsteuergesetz bewertet worden. Übrig bleibt die Bewer-tung nicht börsennotierter Unternehmen. Aber auch hier liegen eine Vielzahl von Vergleichsdaten vor, die eine Bewertung erleichtern. Transparenzgesetze, Informationsübermittlungsgesetze, Gesetze zu Steueroasen ergänzen die inländischen Daten mit den notwendigen Informationen zum Auslandsbesitz. Zur Bearbeitung der Datenflut stehen gute Programme und bald auch KI-gestützte Systeme bereit.
Der Vorschlag von Attac sieht zudem eine Selbstveranlagung der Steuerpflichtigen vor. Vermögende dürften den Wert ihres Vermögens wohl kennen. Prüfungen könnten sich daher auf offensichtliche Fehler bei den Erklärungen konzentrieren und wären daher vergleichbar mit den Aufwänden bei der Prüfung von Einkommensteuererklärungen.
Erbschaftsteuer als nachträgliche Besteuerung von unversteuerter Vermögensvermehrung
Wie oben dargestellt unterliegt der Vermögenszuwachs bei entsprechender Gestaltung (über eine eigene Vermögensverwaltungsgesellschaft) kaum der Besteuerung. Die Erbschaftsteuer bezieht (bei Abschaffung der Sonderregelungen für Unternehmensvermö-gen) auch Zuwächse mit ein, die durch die Kapitalertragsteuer nicht erfasst werden, etwa nicht realisierte Wertsteigerungen oder stille Reserven, generell alle Vorteile durch das Ausnützen von Vermeidungsmöglichkeiten. Aus dieser Perspektive spricht für die Erbschaftsteuer ihre Rolle als teilweiser Ersatz für die Vermögensteuer, wie das in der traditionellen Bezeichnung als „Nachholsteuer“ (etwa Nowotny und Zagler 2009) zum Ausdruck kommt.
Steuerflucht
Wer erbt, muss im Erbfall Steuern zahlen. Dass Erblasser oder Erben wegen drohender Erbschaftsteuerzahlungen ins Ausland ziehen wird, zwar oft an Hand von plakativen Einzelfällen in den Medien behauptet, die offiziellen Zahlen weisen aber steigende Einnahmen aus.
Unternehmen können auch nicht einfach ins Ausland verlagert werden. Für Investitionsentscheidungen sind andere Kriterien viel wichtiger. Auch Unternehmensanteile können nicht einfach steuerfrei ins Ausland mitgenommen werden. Beim Wegzug fällt die Wegzugsbesteuerung an. Dabei wird der bislang unversteuert Vermögenszuwachs und die stillen Reserven der Einkommens-teuer unterworfen. Das kann dann schnell in den Millionenbereich gehen, bei den großen Vermögen wären sicherlich Milliarden fällig.
Stellt sich auch die Frage: Wohin fliehen? Deutschland liegt bei der Vermögensbesteuerung in Europa ganz weit unten. Und wer weiß schon, wie sicher das Vermögen in den Arabischen Emiraten oder in Singapur aufgehoben ist.
Freibeträge sowohl zu klein als auch zu groß
Der Freibetrag für ein Erbe an ein Kind ist mit 400.000 Euro schon beachtlich, für eine Schenkung an eine nichtverwandte Person mit 20.000 Euro aber mickrig. Diese krasse Differenz ist noch ein Erbe der Blut- und Familienideologie aus Kaiserreich und Faschismus und passt nicht mehr in die heutigen gesellschaftlichen Strukturen.
Hinzu kommt, dass das gegenwärtige Erbschaftsrecht die gesteuerte Vermögensübergabe bevorzugt. Die gesetzlichen Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre und beziehen sich nicht auf den Empfänger, sondern auf die Geber*innen. Damit können durch eine aufgeteilte Vermögensübergabe auch große Vermögen weitgehend steuerfrei weitergegeben werden.
Ein Beispiel mit einem reichen Elternhaus, bei dem auch die Großeltern schon vermögend sind:
Zwei Eltern, zwei Großeltern schenken zu-sammen steuerfrei:
Zur Geburt des Kindes: 1,2 Mio. €
zum 10. Geburtstag: 1,2 Mio. €
zum 20. Geburtstag: 1,2 Mio. €
Zwischenzeitlich sterben die Großeltern, Freibeträge nur noch der Eltern:
Zum 30. Geburtstag: 0,8 Mio. €
zum 40. Geburtstag: 0,8 Mio. €
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Steuerfrei Schenkungen
bis zum 40. Geburtstag: 5,2 Mio. €
Sollten Großeltern/Eltern länger leben, entsprechend mehr!
Gesichtspunkte für eine umfassende Reform der Erbschaftsteuer
- Die Empfänger von kleinen Erbschaften und Schenkungen, die gegenwärtig relativ am meisten abgeben müssen, werden entlastet. Für alle Erbschaften und Schenkungen an eine Person kommt ein hoher persönlicher Freibetrag zur Anrechnung. Erst wenn dieser aufgebraucht ist, ist eine Steuerzahlung fällig. Der bisherige Freibetragswildwuchs wird abgeschafft.
- Die heutigen Erbschaftsteuersätze werden angepasst und durch weitere Progressionsstufen für übergroße Vermögen ergänzt.
- Die übermäßige Befreiung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer ist nicht begründet und entfällt. Die steuerliche Belastung der Erben von Klein- und Mittelbetrieben reduziert sich durch den obigen hohen Freibetrag.
- Um eventuelle Liquiditätsprobleme der Erb-/Schenkungsempfänger zu vermeiden, ist darüber hinaus eine Ratenzahlung über max. 10 Jahre möglich.
- Bei großen Unternehmen werden in der Regel nur Unternehmensanteile vererbt oder in eine Familienstiftung eingebracht. Da meistens mehrere Erben vorhanden erfolgt ist die Vermögensaufteilung vorgegeben. Der Staat somit nur ein weiterer Erbe. Wenn eine Aufteilung nicht sinnvoll ist, kann der Staat als stiller Teilhaber eingebunden werden.
- Die mit dieser Reform verbundenen erhöhten Steuereinnahmen könnten beispielsweise ins Bildungssystem eingebracht werden. Damit wird mehr für die Zukunftssicherung der deutschen Wirtschaft getan, als mit der ungezielten Subventionierung von Reichtum.
Hinweis:
Einen Großteil der hier angeführten konkreten Wirtschafts- und Steuerdaten hat das Netzwerk Steuergerechtigkeit erarbeitet, bei dem Attac Mitglied ist.
Stand: Mai 2026