Vermögensteuer Eine Demokratie muss Vermögen begrenzen
Aktueller Status
Gegenwärtig zahlen selbst Mindestlohnverdiener*innen fast 50 Prozent des Arbeitgeberbrutto in Form von Sozialabgaben sowie Lohn- und Verbrauchssteuern an den Staat. Durch die Bündelung des Vermögens in Kapitalverwaltungsgesellschaften zahlen Überreiche (freies Kapital über 30 Mio. Euro) fast keine Steuern und Abgaben mehr. Rechnet man ihnen die Unternehmenssteuern zu, dann liegt ihr Steuersatz bei ca. 25 Prozent. Dies ist ein Ergebnis der Steuerpolitik der vergangenen 35 Jahre: Weitgehende Abschaffung der Börsensteuern, der Vermögensteuer, der Einkommensteuer für Firmenanteile über 10 Prozent, der Erbschaftsteuer bei der Übertragung von großen Firmenvermögen.
In Deutschland besitzt die ärmere Hälfte nur noch 1,2 Prozent des Vermögens, das reichste ein Prozent über ein Drittel. Besonders problematisch ist das schnell wachsende Vermögen der Überreichen – der 4.000 Hektomillionärsfamilien und der 200 Milliardärsfamilien.
Die übergroßen Vermögen wachsen nach Steuern um über sieben Prozent jährlich – vor Steuern weit über zehn Prozent. Diese Vermögen bestehen überwiegend aus Kapitalanlagen, Unternehmensanteilen und Immobilien.
Was ist zu tun?
Um Steuergerechtigkeit herzustellen und Ungleichheit zu verringern, muss Vermögen wirksam besteuert werden. Oberhalb einer Reichtumsgrenze in einem Umfang, dass Vermögen schrittweise reduziert wird. Attac schlägt als Grenzwert ein Vermögen von 20 Mio. Euro vor.
Um dies zu erreichen, muss der Steuersatz für Vermögen progressiv wachsen, für Vermögen oberhalb von 20 Millionen auf über 5 Prozent und für Milliardäre deutlich oberhalb von 10 Prozent.
Private Steuern und Firmenvermögen
Die Besteuerung von Überreichen kann und muss so geregelt werden, dass die Unternehmen, die sie besitzen oder an denen sie Anteile haben, nicht davon berührt sind, sondern nur die privaten Eigner. Dazu sollen die Steuerzahler*innen ihre Steuern auch in Form von Aktien oder Anteilen begleichen können, die dann von einem Staatsfonds (siehe dazu die Beispiele Norwegen, Singapur, Saudi-Arabien und Rentenfonds weiterer Staaten) gehalten werden.
Die Steuerermittlung erfolgt durch die Vermögenden selbst im Rahmen einer Steuererklärung. Stellt das Finanzamt dann bei der Überprüfung fest, dass der Wert mehr als 30% zu niedrig angesetzt wurde, erfolgt die Besteuerung mit dem korrekten Wert.