
Begrifflichkeiten aus dem Steuerrecht
Was sind Steuern?
Als Steuer wird eine Abgabe von Geld bezeichnet, die Steuerpflichtige an den Staat zahlen.
Dabei haben Steuerzahler keinen Anspruch auf eine Gegenleistung.
Stattdessen fließen die Steuern in den sogenannten Staatshaushalt, der sich aus sämtlichen Einnahmen und Ausgaben des Staates zusammensetzt und diese gegenübergestellt.
Die Entscheidung, wofür das Geld anschließend verwendet wird, obliegt dem Bundestag.
So soll sichergestellt werden, dass der Staat der Erfüllung seiner Aufgaben nachkommen kann, wie zum Beispiel dem Erhalt und Ausbau der öffentlichen Infrastruktur.
Gebühren und Beiträge werden hingegen aufgabenbezogen und zweckgebunden verwendet.
Die Grundsätze der Besteuerung
Auch in modernen Steuersystemen gelten (leicht modifiziert) die von Adam Smith im Jahr 1776 aufgestellten klassischen Steuermaxime
Gerechtigkeit, Ergiebigkeit, Unmerklichkeit und Praktikabilität
weiter.
Gerechtigkeit der Besteuerung
Der Eingriff des Staates in den Eigentums- und Vermögensbestand seiner Bürger setzt zum einen die Besteuerungsgleichheit der Betroffenen und zum anderen den Gesetzesvorbehalt voraus.
Das Gebot der Steuergerechtigkeit setzt voraus, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird.
So gelten gleichzeitig: der Gleichmäßigkeitsgrundsatz, das Willkürverbot, die Gleichmäßigkeit der Anwendung und das Rückwirkungsverbot.
Gleichmäßigkeitsgrundsatz
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes,
der sich auch aus den Grundrechten ergibt.
Wird eine Geldleistung nicht allen, bei denen der Tatbestand zutrifft, auferlegt, so ist sie keine Steuer.
Willkürverbot
Der Gleichheitssatz zwingt den Gesetzgeber auch zur Beachtung des Willkürverbots,
nach dem Steuern nicht willkürlich erhoben werden dürfen, sondern standardisiert sein müssen.
Gleiches darf nicht willkürlich ungleich behandelt werden!
Gleichmäßigkeit der Anwendung
Alle, die die gleiche Besteuerungsgrundlage erfüllen, müssen auch steuerlich gleich belastet werden.
Damit ist eine »Verhandlung« mit dem Finanzamt über die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlung eigentlich nicht möglich.
Das Rückwirkungsverbot
Steuergesetze dürfen, so wie alle Gesetze, grundsätzlich nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Ergiebigkeit der Besteuerung
Die Steuererhebung dient in erster Linie der Einnahmeerzielung und sollte daher effektiv und ergiebig sein. Der Verwaltungsaufwand darf nicht zu hoch sein.
Weil sie diesem Anspruch nicht genügten, wurden in Deutschland eine Vielzahl sog. Bagatellsteuern (z.B. Zündwarensteuer, Leuchtmittelsteuer) abgeschafft.
Unmerklichkeit der Besteuerung
Zur Vereinfachung der Steuerzahlung soll der Bürger möglichst weder die Steuerbelastung an sich,
noch die Steuererhebung bemerken.
Als „unmerklich“ gelten daher vor allem die indirekten Steuern, die im Endpreis enthalten sind und damit vom Steuerschuldner auf den Steuerträger übergewälzt werden.
Praktikabilität der Besteuerung
Die Praktikabilität der Besteuerung wird anhand der Transparenz, Bestimmtheit und Einfachheit der Steuergesetze gemessen. Das System sollte für alle transparent und überprüfbar sein.
Transparenz und Einfachheit gilt als bester Schutz vor Missbrauch, Umgehung, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, weil nur „Wohlinformierte“ und „Gutberatene“ sonst alle Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpfen können.
Steuergruppen
Keine der einzelnen Steuerarten kann die vier Grundanforderungen (Gerechtigkeit, Ergiebigkeit, Unmerklichkeit und Praktikabilität) optimal zu erfüllen.
Aus diesem Grund ist das Steuersystem der meisten Nationen ein Vielsteuersystem, innerhalb dessen die Vor- und Nachteile der unterschiedlich strukturierten Steuern ausgeglichen werden sollen.
Innerhalb dieses Vielsteuersystems erfolgt aus den verschiedensten Gründen eine
Zusammenfassung der Steuern zu Gruppen.
Dabei wird unterschieden nach
der volkswirtschaftlichen Einordnung, der Steuerart, dem Steuergegenstand und der Verwaltungs- und Ertragshoheit.
Steuergruppen nach volkswirtschaftlicher Einordnung
Die volkswirtschaftlichen Bemessungsgrundlagen lassen sich in die dynamischen Größen Einkommen (Vermögenszuwachs) und Konsum (Güterverbrauch) sowie die statische Bestandsgröße Vermögen (Kapital) einteilen. Dementsprechend erfolgt auch die Einteilung der Steuern in
Verkehrsteuern, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben werden
(in Deutschland z.B. Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer u.a.)Verbrauchsteuern, die auf den Verbrauch von Gütern erhoben werden
(z.B. Branntweinsteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer)Besitzsteuern, die sich unterteilen in
Ertragsteuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden
(z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)Substanzsteuern, die auf das Innehaben von Vermögensgegenständen erhoben werden
(z.B. Grundsteuer)
Besonderheiten bestehen hinsichtlich
Zölle, die auf aus dem Ausland eingeführte Waren erhoben werden
Produktionsabgaben und Agrarabgaben auf im Inland hergestellte Waren
diese Abgaben werden von der Bundeszollverwaltung erhoben.
Steuern in Deutschland nach Steuergruppen und begünstigter Verwaltungsebene
Besitzsteuern
Verkehrsteuern
Verbrauchsteuern
Begünstigte Verwaltungsebene
Einkommensteuer
Lohnsteuer
Aufsichtsratsteuer
GewerbesteuerUmsatzsteuer
–
Bund, Länder und Gemeinden
Kapitalertragsteuer
Körperschaftsteuer–
–
Bund und Länder
–
Versicherungsteuer
Kraftfahrzeugsteuer
LuftverkehrsteuerBranntweinsteuer
Kaffeesteuer
Energiesteuer
Schaumweinsteuer
TabaksteuerBund
–
Grunderwerbsteuer
–
Länder und Gemeinden
Erbschaftsteuer
Schenkungsteuer
VermögensteuerLotteriesteuer
Rennwettsteuer
FeuerschutzsteuerBiersteuer
Länder
Grundsteuer
HundesteuerVergnügungsteuer
Getränkesteuer
Gemeinden
Steuergruppen nach der Steuerart
Die Steuern werden aus verwaltungstechnischen, statistischen und ökonomischen Gründen in die folgenden Steuergruppen eingeteilt:
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung wird unterschieden zwischen direkten und indirekten Steuern. Während bei direkten Steuern Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind, wird die wirtschaftliche Steuerlast bei indirekten Steuern vom Steuerschuldner auf den Steuerträger übergewälzt.
Hinsichtlich des Besteuerungsobjektes wird differenziert zwischen Personensteuern und Realsteuern.
Erstere sind als Subjektsteuern an die persönlichen Verhältnisse des Steuerbürgers geknüpft und Letztere sind als Substanzsteuern unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Steuerbürgers.Bei der Erhebungsform wird unterschieden zwischen Quellensteuern und Veranlagungsteuern.
Quellensteuern werden direkt an der Quelle der Einkünfte abgeschöpft und Veranlagungsteuern werden, meist nach vorhergegangener Steuererklärung, für eine bestimmte Periode mit Steuerbescheid festgesetzt.Schließlich gibt es noch die Gruppen der Pauschalsteuern und Individualsteuern.
Steuergruppen nach dem Steuergegenstand
Daneben werden die Steuern nach dem Gegenstand der Besteuerung in die folgenden Gruppen eingeteilt:
Umweltsteuern sind Steuern auf Energieverbrauch, Emissionen, Verkehr und schädliche Stoffausbringung (Stromsteuer, Energiesteuer)
Aufwandsteuern sind Steuern, die an den Aufwand für ein bestimmtes Wirtschaftsgut oder ein bestimmtes Verhalten anknüpfen (Jagdsteuer, Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer)
Verbrauchsteuern werden auf eine verbrauchsabhängige Nutzung erhoben (Getränkesteuern, Tabaksteuer, Stromsteuer)
Steuergruppen nach der Verwaltungs- und Ertragshoheit
Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung bezüglich der Verwaltungshoheit, also dem Recht bzw. der Pflicht zur Steuerbeitreibung und der Ertragshoheit, also dem Recht der Steuerverwendung.
In Deutschland werden die Steuern entweder von Bundesbehörden, Landesbehörden oder Gemeindebehörden verwaltet, also festgesetzt und erhoben.
Die Verwaltung der Bundessteuern (Branntweinsteuer, Kfz-Steuer, Kaffeesteuer, Energiesteuer, Schaumweinsteuer und Tabaksteuer) sowie der Zölle obliegt den Hauptzollämtern. Der Ertrag dieser Steuern steht ausschließlich dem Bund zu.
Die Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) werden im Bundesauftrag von den Finanzämtern verwaltet und die Einnahmen aus diesen Steuern fließen Bund und Ländern gemeinsam zu.
Demgegenüber stehen die Erträge der reinen Ländersteuern (Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und Rennwett- und Lotteriesteuer) ausschließlich den Ländern zu, die diese Steuern auch verwalten.
Die Grundlagen für die Festsetzung der Gemeindesteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer) werden durch die Finanzämter mit Steuermessbescheid gelegt, während die Kommunen unter Anwendung des Hebesatzes die Steuer festsetzen und für die eigene Verwendung beitreiben.
Der Zweck der Steuererhebung
Es gibt drei Gründe, weshalb Steuern erhoben werden:
Den Fiskalzweck
Erster und hauptsächlicher Zweck der Steuererhebung ist die Erzeugung von Einnahmen,
die zur Deckung des Staatshaushalts herangezogen werden.
Mit den Steuern werden die vergemeinschafteten Aufgaben erfüllt und u.a. die selbst auferlegten Ziele verwirklicht und staatliche Ausgaben finanziert. Gemäß dem Steuerstaatsprinzip stehen die über Steuern generierten Einnahmen beispielsweise zur Finanzierung folgender Kosten zur Verfügung:
Entlohnung aller im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer
Verfolgung des Kulturstaatsprinzips durch finanzielle Unterstützung von Forschung, Bildung und Lehre
Schaffung, Verbesserung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur
Den Lenkungszweck
Der Staat möchte durch die Besteuerung Einfluss üben, indem er zur Sparsamkeit anregt oder die Nachfrage künstlich reduziert. Davon sind hauptsächlich gesundheitsschädigende Produkte wie Tabak und Alkohol oder umweltschädliche Produkte wie Kraftstoffe betroffen. Die Ökosteuer soll auch dazu animieren, den Energieverbrauch und damit den Schadstoffausstoß zu verringern.
Den Umverteilungszweck
Steuern können dazu genutzt werden, eine politisch erwünschte Umverteilung im Bereich der Einkommensverteilung oder Vermögensverteilung zu erreichen.
Im Hinblick auf das häufig gesellschaftspolitisch eingeforderte Solidaritätsprinzip haben viele Staaten die Einkommensteuer mit einer Progression ausgestaltet, die zu einem steigenden Steuersatz in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen und damit steigender steuerlichen Belastung mit steigendem Einkommen führt.