Menü

TTIP könnte scheitern - na und?

 

Der Kommentar von Sylvia Liebrich in der Süddeutschen Zeitung vom 26. Juli 2016 macht unaufgeregt plausibel, warum ein Scheitern der TTIP-Verhandlungen kein Beinbruch wäre.

Der Neubeginn mit einem klar definierten Verhandlungsmandat der Mitgliedsstaaten würde im Gegenteil die Chance auf ein tatsächliches, verfassungskonformes Handelsabkommen nach rechtsstaatlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen eröffnen.


Der Link zu dem Kommentar:

http://bit.ly/2uAKmQE

 

CETA muss scheitern!

CETA weist die gleichen Inhalte wie das z.Z. noch verhandelte TTIP-Abkommen auf. Es darf deshalb nicht ratifiziert werden und nicht in Kraft treten. Es darf vor allem nicht vorläufig in Kraft treten!

 

Autor: Joachim

 

Hilfe in Sozialfragen /Sozialberatung

 

In der Vergangenheit wurde Attac Lemgo häufiger auf Sozialberatung angesprochen.

Attac Lemgo ist aktiv im Bereich Globalisierung, Ökonomie und damit zusammenhängender Themen. Die Mitglieder, Freunde und Sympathiesanten treffen sich 14-tägig und befassen sich auf ihren Treffen mit den vorgenannten Themen. Es kann keine Sozialberatung stattfinden.

Wir empfehlen die seriöse, kompetente und regelmäßige Beratung durch 'Arbeit und Lernen GmbH' in Detmold. Dazu melden Sie sich bitte unter der Telefonnummer 05231-309 3917 und vereinbaren einen Beratungstermin. Die Sozialberatungen finden jeweils dienstags und donnerstags von 11.00 - 17.30 Uhr in Detmold, Lemgoer Str. 2 statt.

Die Sozialberatung ist kostenlos und wird von 'Arbeit und Lernen GmbH' getragen.

Im Internet finden Sie unter

http://www.my-sozialberatung.de/adressen/unabhaengige-sozialberatung-detmold

alle erforderlichen Informationen.

Ein Hinweis noch: Beantragen Sie zur Verbesserung Ihrer Möglichkeiten am Beschäftigungsmarkt, die Ihnen am geeignetsten erscheinenden Hilfen bei der Behörde (Jobcenter, Arbeitsagentur). Machen Sie das schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde und bestehen Sie auf einem Bescheid. Erscheint Ihnen die Ablehnung unangemessen, legen Sie Widerspruch ein. Beachten Sie dabei die Widerspruchsfrist von einem Monat. Die vorgenannte Sozialberatung kann Ihnen schon ab Antrag behilflich sein. Gegen angeordnete Maßnahmen, die Ihnen widersprüchlich oder unsinnig erscheinen, legen Sie ebenfalls Frist wahrend Widerspruch ein. Das gilt auch für Vereinbarungen aus einer Eingliederungsvereinbarung. Nehmen Sie diese mit nach Hause und überprüfen Sie sie. Gegebenenfalls legen Sie wieder Frist wahrend Widerspruch ein und begründen nach Beratung später. Ablehnende Widerspruchsbescheide können durch Klageerhebung innerhalb eines Monats beim Sozialgericht Demold kostenfrei angegriffen werden. Beachten Sie zwingend die Frist von einem Monat für Widerspruch und Klage. Haben Sie eine Frist versäumt, können Sie die Überprüfung eines Ausgangsbescheides mit dem Grund und möglichst mit Begründung innerhalb eines Jahres bei der Behörde beantragen.

Kinder sind in dem System des ALG II (SGB II) grundsätzlich benachteiligt. Sie erhalten in der Regel nicht die erforderlichen Mittel und Unterstützung durch die Behörde für einen erfolgversprechenden Lebensweg. Beantragen Sie die Hilfen, die Sie für schulische und berufliche Bildung für unabdingbar halten.

Mit dem Urteil vom 09.02.2010, (AZ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) hat das Bundesverfassungsgericht folgendes festgestellt: 'Des Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die Regelleistungen für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1, Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20, Abs. 1 GG erfüllen.' Es hat dem Gesetzgeber aufgetragen, bis zum 31.12 2010 für Abhilfe zu sorgen.

Für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr hat der Gesetzgeber die Bildungs- und Teilhaberegelung in § 28 SGB II geschaffen, nach der Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und die Teilnahme an Freizeiten bis zur Höhe von 10,00 Euro monatlich von der Behörde auf Antrag übernommen werden. Oft fehlen jedoch die Möglichkeiten oder die Mitgliedsbeiträge sind im Gesamten zu hoch. Beantragen Sie ersatzweise was Ihnen sinnvoll erscheint.

Meiner Rechtsauffassung nach besteht Anspruch auf monatliche Auszahlung der 10,00 Euro des Bildungs- und Teilhabepakets an die Anspruchsberechtigten in bar. Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, dass für Kinder und Jugendliche im Regelsatz nicht ausreichend Mittel für Bildung und Teilhabe enthalten sind. Wenn jetzt wegen fehlender Angebote oder druch hohe Beiträge oder auch nur durch zusätzliche Fahrtkosten keine durch das Gesetz bestimmte Bildung und Teilhabe genutzt werden kann, erfüllt der Gesetzgeber nicht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Kinder und Jugendlichen erhalten weiterhin nicht einen, wenn auch mit 10,00 Euro zu gering bemessenen, vom Bundesverfassungsgericht als nicht ausreichend gerügten Bildungs- und Teilhabeanspruch nach Art. 1, Abs. 1 i.V.m. Art. 20, Abs. 1 GG. Möglicherweise kann durch monatliche Ansparung bei einer einmaligen Inanspruchnahme, bspw. einer Freizeit, Bildung und Teilhabe gewährt werden. Eine pauschale Auszhlung sollte erfolgen. Ein Antrag jedoch dürfte abschlägig beschieden werden.

Hierzu auch das vorgenannte Verwaltungsverfahren Antrag, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und Klageerhebung gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid.

Lassen Sie sich beraten!

Joachim Reske (verstorben im September 2018)