Menü

Bolkesteinrichtlinie der EU-Komission

Bolkesteinaktion in Herford

Mit dem  im Januar 2004 veröffentlichten Entwurf für eine Dienstleistungsrichtlinie unternimmt die Europäische Kommission den bisher radikalsten und umfassendsten Angriff auf die Sozialsysteme der EU-Staaten.

1. Der Vorschlag stammt aus dem Haus des Binnenmarkt - Kommissars Frits Bolkestein, und gilt grundsätzlich für sämtliche Dienstleistungen. Ausgenommen sind nur jene Leistungen, die der Staat direkt und unentgeltlich aufgrund seiner sozialen, kulturellen, bildungspolitischen oder rechtlichen Verpflichtungen" erbringt.

2. Da jedoch für zahlreiche öffentliche Aufgaben Gebühren oder Entgelte erhoben werden, betrifft die Richtlinie nicht nur alle kommerziellen Dienste, sondern auch weite  Bereiche der Daseinsvorsorge. Ihren Deregulierungszweck verfolgt die Richtlinie miteinem Mix aus schrittweiser Beseitigung staatlicher Auflagen, so wie dem  systematischen Unterlaufen nationalen Rechts durch das sogenannte "Herkunftslandprinzip". Danach unterliegen Dienstleistungsunternehmen in der EU nur noch den Anforderungen ihres Herkunftslands. Auflagen und Kontrollen des Tätigkeitslands würden gänzlich untersagt. Selbst die obligatorische Registrierung einer Geschäftsaufnahme will die Kommission verbieten. Damit setzt das Herkunftslandprinzip eine effektive Wirtschaftsaufsicht in  der Europäischen Union faktisch außer Kraft. Künftig könnte sich jedes Unternehmen durch Sitzverlagerung oder die simple Gründung einer Briefkasten- Firma im EU-Ausland lästiger inländischer Auflagen entledigen. Örtliche Tarifverträge,  Qualifikationsanforderungen,  Standards beim Arbeits-, Umwelt- oder  Verbraucherschutz könnten  auf  einfache  und billige Weise  unterlaufen werden. Als Krönung ihres Richtlinienentwurfs stellt die EU-  Kommission die Mitgliedstaaten unter Zwangsverwaltung. Diese müssen nicht nur zahlreiche Anforderungen beseitigen, sondern dürfen neue Vorschriften nur noch mit Zustimmung der  Eurokraten erlassen. Eine dieser Anforderungen währe zum Beispiel das Diskriminierungsverbot. Die Privilegien gemeinnütziger Unternehmen diskriminieren z. B.  kommerzielle Anbieter, die künftige Klagen auf Gleichbehandlung gegebenenfalls auf die Bolkestein- Richtlinie stützen könnten. (Gerhard Paschke, November 2005)
 

Weitere Informationen:

Auf dem Weg zur Sonderwirtschaftszone    PDF  69KB

Attac Faltblatt    PDF 143KB

Powerpointvortrag  von G.Knollmann  56KB

Dienstleistungsrichtlinien (Bolkestein-
Richtlinie) Stand 25.02.2004    PDF 467KB

de.wikipedia.org/wiki/Europäische_Dienstleistungsrichtlinie